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Gesetz Bundesbesoldungsgesetz
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

 

1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die
Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. Richter des Bundes und der Länder, ausgenommen sind die ehrenamtlichen
Richter,

3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

 

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

6. Auslandsdienstbezüge.

 

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Anwärterbezüge,

2. jährliche Sonderzahlungen,

3. vermögenswirksame Leistungen.

4. (aufgehoben)

 

(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.

 

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

 

 

 

 

 

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