(1)
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts
anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den
Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der
Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der
jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.
(2)
Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei
Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und
darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3) Bei dauerhaft herausragenden
Leistungen kann für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A
die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden
(Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem
Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der
Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht
erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die
Leistung des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt
verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein
Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber
liegende Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs
inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines
Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem
Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.
Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt,
jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und
zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch
Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann
zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben
Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem
Beamten die Leistungsstufe gewährt wird. Die Rechtsverordnung
der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(4)
Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe
nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Entscheidung
über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung
des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten
oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)
Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe,
solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein
Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder
endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des
Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher
Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner
vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
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