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Gesetz Bundesbesoldungsgesetz
2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
2. Unterabschn. Vorschriften für Beamte und Soldaten
§ 28 Besoldungsdienstalter

 

VwV 28.0 Allgemeines

 

(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

VwV 28.1.1 Regel-BDA

VwV 28.1.2 Lebensaltervollendung

 

(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich.

VwV 28.2.1 Zeiten mit Besoldungsanspruch

VwV 28.2.2 Zeitraumberechnung

VwV 28.2.3.1 Hauptberufliche Tätigkeit

VwV 28.2.3.2 Öffentlich-rechtlicher Dienstherr

VwV 28.2.3.3 Religonsgesellschaften

VwV 28.2.3.4 Tarifverträge

VwV 28.2.3.5 Öffentliche Hand

VwV 28.2.3.6 Wesentliche Beteiligung

 

(3) ') Absatz 2 gilt nicht für

 

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

VwV 28.3.1.1 Kinderbetreuung

VwV 28.3.1.2 Berücksichtigungsfähige Zeiten

VwV 28.3.1.3 Beispiele

VwV 28.3.1.4 Dreijahreszeitraum

VwV 28.3.1.5 Anrechnung

 

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

 

3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und

VwV 28.3.2 Beurlaubung

 

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

 

(4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen.

 

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'Abs. 3 geändert durch das Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. 1 S. 3702) Überleitungsregelung nach Art. 12 S. 1 dieses Gesetzes: Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters. Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.

 

 

 

 

 

 

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