(1)
Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind
Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit
oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit
zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer
Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik.
VwV 30.1.1 Informelle Tätigkeit
VwV 30.1.2 Grenztruppen
(2)
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die
aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das
Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar
vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder
hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen
Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen
Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer
vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation
innehatte oder
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes,
als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien
Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
3.
hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der
staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder
gesellschaftlichen Organisation war oder
4.
Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer
vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
VwV 30.2 Systemnähe |