Kindererziehungszeiten
(Auszug aus
einer Verfügung des BMI vom 27. August 1990 D 114 - 221.280)
Zeiten einer
Kinderbetreuung i. S. des § 28 Abs. 3 sind nach Vollendung des
31. Lebensjahres bzw. - bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C
1 und C 2 - des 35. Lebensjahres (bei Professoren des 40.
Lebensjahres) je Kind entstandene Zeiten ohne Berufstätigkeit
oder Ausbildung, in denen Kinder in häuslicher Gemeinschaft
betreut werden, frühestens ab Geburt des 1. Kindes, längstens
bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes, jedoch höchstens 3
Jahre. Hierzu rechnen Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung nach § 79a Abs.
1 Nr. 2 Buchst. a BBG § 48a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a DRiG oder
entsprechendem Landesrecht. In den anderen Fällen sind
Tätigkeiten unschädlich, die einem Erziehungsurlaub oder einer
Beurlaubung (vgl. § 79a Abs. 3 BBG) nicht entgegenstehen würden.
Erfüllen vorhandene BesE nach dem 31. 12. 1989 den Tatbestand
der Kinderbetreuung, sind vor dem 1. l.. 1990 gemäß § 31 Abs. 2
a. E berücksichtigte Zeiten eines Erziehungsurlaubs auf die
Dreijahreshöchstgrenze für dasselbe Kind anzurechnen, soweit
diese Zeiten nach Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres in
Anspruch genommen wurden. Im Sinne des Absatzes 3 ist die
Betreuung von solchen Kindern zu berücksichtigen, für die der
Betreuende oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender
Ehegatte einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat. Der
Dreijahreszeitraum kann für ein Kind, das von mehreren Personen
betreut wurde, die als Beamte, Richter oder Soldaten im
öffentlichen Dienst stehen, insgesamt nur einmal in Anspruch
genommen werden. Wurde z. B. die Kinderbetreuung mit der
Höchstdauer bereits bei einem leiblichen Elternteil
berücksichtigt, ist die Berücksichtigung später bei einem
Stiefelternteil nicht mehr möglich.
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