Besoldungsdienstalter
 

 
    

 

Besoldungsdienstalter

 

Bei der Beamtenbesoldung richtet sich die Höhe des Grundgehalts in erster Linie nach Besoldungsgruppen. Innerhalb dieser Gruppen steigt das Gehalt in unterschiedlich vielen Lebensalter- bzw. Dienstaltersstufen von der Stufe für Berufsanfänger bis zur Endstufe an. Bei Bediensteten, die mit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten, beginnt das Ansteigen in den Altersstufen mit dem 21. Lebensjahr bzw. im höheren Dienst mit dem 23. Lebensjahr. Dieser Zeitpunkt wird Regel-Besoldungsdienstalter genannt. Wer später eintritt, bei dem beginnt das Besoldungsdienstalter um einen bestimmten Zeitanteil später. Weil somit das Besoldungsdienstalter bei jedem Bediensteten mit einem unterschiedlichen Lebensalter beginnen kann, ist der Zeitpunkt, ab dem das Ansteigen beginnt, für jeden Bediensteten bei der Einstellung nach einem Kalenderdatum festzulegen und dem Bediensteten mit einem schriftlichen Bescheid bekanntzugeben. Mit dem so festgelegten Beginn des Besoldungsdienstalters kann später die augenblickliche Altersstufe oder der Zeitpunkt für das Erreichen der nächsten Altersstufe errechnet werden, ohne den Lebenslauf des Bediensteten immer wieder von Neuem untersuchen zu müssen. Das Besoldungsdienstalter ist somit eine wichtige Rechengröße.

Das Programm „Gehälter im öffentlichen Dienst" benutzt das Besoldungsdienstalter ebenfalls. Es besitzt einen Assistenten, mit dem der Beginn des Besoldungsdienstalter berechnet und ein Bescheid ausgedruckt werden kann. Sie können das Ergebnis der Berechnung über eine Schaltfläche in die aktuelle Gehaltsberechnung übertragen. Das Programm legt dann automatisch in Zeile 8 die entsprechende Altersstufe fest.

Das Besoldungsdienstalter ist in § 28 Bundesbesoldungsgesetz
wie folgt geregelt:

§ 28 Besoldungsdienstalter

(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich.

 

(3) ') Absatz 2 gilt nicht für

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

(4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen.

 

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'Abs. 3 geändert durch das Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. 1 S. 3702) Überleitungsregelung nach Art. 12 S. 1 dieses Gesetzes: Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters. Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.

 

Das Programm "Besoldungsdienstalter" ist ein verselbständiges Modul aus dem Programm

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Das Programm "Besoldungsdienstalter" wurde als Freeware freigegeben und steht auf der Internetseite http://www.Besoldungsdienstalter.de/ für jedermann zum kostenlosen Herunterladen bereit. Wenn das Programm als selbständiges Modul benutzt wird, kann es wegen der fehlenden Verknüpfungen zum Hauptprogramm folgende Funktionen nicht ausführen:

  1. Übernahme von Personaldaten
  2. Speicherung der Personaldaten
  3. Ausdruck des Bescheids und der Anlagen

 Wenn Sie an den fehlenden Funktionen interessiert sind, sollten Sie sich über die günstigen Bezugsmöglichkeiten des Programms
Gehälter
im öffentlichen Dienst"
auf der Internetseite
www.pc-gehalt.de informieren.

 

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