Bei der Beamtenbesoldung richtet sich die Höhe des
Grundgehalts in erster Linie nach Besoldungsgruppen.
Innerhalb dieser Gruppen steigt das Gehalt in unterschiedlich
vielen Lebensalter- bzw. Dienstaltersstufen von der Stufe für
Berufsanfänger bis zur Endstufe an. Bei Bediensteten, die mit
oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres in den öffentlichen
Dienst eintreten, beginnt das Ansteigen in den Altersstufen mit
dem 21. Lebensjahr bzw. im höheren Dienst mit dem 23.
Lebensjahr. Dieser Zeitpunkt wird Regel-Besoldungsdienstalter
genannt. Wer später eintritt,
bei dem beginnt das Besoldungsdienstalter um einen bestimmten Zeitanteil
später. Weil somit das Besoldungsdienstalter bei jedem Bediensteten mit
einem unterschiedlichen Lebensalter beginnen kann, ist der
Zeitpunkt, ab dem das Ansteigen beginnt, für jeden Bediensteten
bei der Einstellung nach einem Kalenderdatum festzulegen und dem
Bediensteten mit einem schriftlichen Bescheid bekanntzugeben.
Mit dem so festgelegten Beginn des Besoldungsdienstalters kann später die
augenblickliche Altersstufe oder der Zeitpunkt für das Erreichen
der nächsten Altersstufe errechnet werden, ohne den Lebenslauf
des Bediensteten immer wieder von Neuem untersuchen zu müssen.
Das Besoldungsdienstalter ist somit eine wichtige Rechengröße.
Das Programm „Gehälter im
öffentlichen Dienst" benutzt das Besoldungsdienstalter ebenfalls. Es
besitzt einen Assistenten, mit dem der Beginn des Besoldungsdienstalter berechnet und ein Bescheid ausgedruckt
werden kann. Sie können das Ergebnis der Berechnung über eine
Schaltfläche in die aktuelle Gehaltsberechnung übertragen. Das
Programm legt dann automatisch in Zeile 8 die entsprechende
Altersstufe fest.
Das
Besoldungsdienstalter ist in § 28
Bundesbesoldungsgesetz
wie folgt geregelt:
§ 28
Besoldungsdienstalter
(1)
Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem
der Beamte oder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Der Beginn des
Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach
Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres, in denen kein
Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein
Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten
Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und
Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der
Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des
einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten
werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des
Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29), im
Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers,
der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem
die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich.
(3)
') Absatz 2 gilt nicht für
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern,
Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für
jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich
anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder
öffentlichen Belangen dient und
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht
ausgeübt werden konnte.
(4)
Die Berechnung und die Festsetzung
des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten
schriftlich mitzuteilen.
_________________________
') Abs.
3 geändert durch das Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. 1 S. 3702)
Überleitungsregelung nach
Art. 12 S. 1 dieses Gesetzes: Neufestsetzung des
Besoldungsdienstalters. Das Besoldungsdienstalter der bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten,
Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag
des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu
festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des
§ 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.
Das Programm "Besoldungsdienstalter"
ist ein verselbständiges Modul aus dem Programm
,
Das
Programm "Besoldungsdienstalter"
wurde als Freeware freigegeben und steht auf der
Internetseite
http://www.Besoldungsdienstalter.de/
für jedermann zum kostenlosen Herunterladen bereit. Wenn
das Programm als selbständiges Modul benutzt wird, kann
es wegen der fehlenden Verknüpfungen zum Hauptprogramm
folgende Funktionen nicht ausführen:
-
Übernahme von
Personaldaten
-
Speicherung der
Personaldaten
-
Ausdruck des Bescheids
und der Anlagen
Wenn
Sie an den fehlenden Funktionen interessiert sind,
sollten Sie sich über die günstigen Bezugsmöglichkeiten
des Programms
„Gehälter
im öffentlichen
Dienst"
auf der Internetseite
www.pc-gehalt.de
informieren. |
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