Ausländische Studienzeiten
(VG Köln,
Urteil vom 12. Juni 1991, D VBI. 1992, 115 - nicht rechtskräftig
-).
Es ist
ermessensfehlerhaft, ausländische Studienzeiten, die Teil der
vorgeschriebenen Ausbildung sind, bei der Festsetzung des
Besoldungsdienstalters nach § 28 Abs. 6 BBesG a. R nicht zu
berücksichtigen. Bei der Einstellung wissenschaftlicher
Assistenten nach § 47 Abs. 3 HRG, § 57 Abs. 3 WissHG NW ist der
Vorbereitungsdienst neben der Promotion keine vorgeschriebene
Ausbildung i. S. von § 28 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 BBesG a. F
Es ist nicht
zu beanstanden, bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters im
Rahmen von § 28 Abs. 3 Ziff. 1 BBesG a. R statt der Mindestzeit
eine „Übliche Promotionszeit" zugrunde zu legen und dabei von
einer Zeitdauer von zwei Jahren auszugehen.
§ 102 AFG
kann nicht zur Konkretisierung des Begriffs „hauptberufliche
Tätigkeit" i. S. von § 28 Abs. 3 Ziff. 3 BBesG a. R herangezogen
werden |