Gleitzone
 

Ausländische Studienzeiten

 

(VG Köln, Urteil vom 12. Juni 1991, D VBI. 1992, 115 - nicht rechtskräftig -).

 

Es ist ermessensfehlerhaft, ausländische Studienzeiten, die Teil der vorgeschriebenen Ausbildung sind, bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 28 Abs. 6 BBesG a. R nicht zu berücksichtigen. Bei der Einstellung wissenschaftlicher Assistenten nach § 47 Abs. 3 HRG, § 57 Abs. 3 WissHG NW ist der Vorbereitungsdienst neben der Promotion keine vorgeschriebene Ausbildung i. S. von § 28 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 BBesG a. F

 

Es ist nicht zu beanstanden, bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters im Rahmen von § 28 Abs. 3 Ziff. 1 BBesG a. R statt der Mindestzeit eine „Übliche Promotionszeit" zugrunde zu legen und dabei von einer Zeitdauer von zwei Jahren auszugehen.

 

§ 102 AFG kann nicht zur Konkretisierung des Begriffs „hauptberufliche Tätigkeit" i. S. von § 28 Abs. 3 Ziff. 3 BBesG a. R herangezogen werden

 

 

 

 

 

Datenschutz