Verwaltungsvorschriften zum
Bundesbesoldungsgesetz
BBesGVwV
28.0
Allgemeines:
28.0.1
§ 28 ist anzuwenden auf Beamte und
Soldaten (Besoldungsempfänger), die nach dem 31. Dezember 1989
erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, sowie auf
diejenigen, die aus einem Beamten-, Richter- oder
Soldatenverhältnis ausgeschieden waren und nach dem 31. Dezember
1989 wieder eingestellt werden.
28.0.2
Das am 31. Dezember 1989
maßgebende Besoldungsdienstalter -BDA- der an diesem Tag und am
1. Januar 1990 vorhandenen Besoldungsempfänger bleibt
unverändert (Art. 20 § 5 Fünftes Gesetz zur Änderung
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990, BGBl. I S.
967, 980). „Vorhanden" sind auch Besoldungsempfänger, die am 1.
Januar 1990 ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst
schuldhaft ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist das BDA
nach den bisher geltenden Vorschriften so festzusetzen, als
hätten die Besoldungsempfänger am 1. Januar 1990 ihren Dienst
wieder aufgenommen. Hierbei sind die BBesGVwV zu § 28 vom 23.
November 1979 (GMBI. 1980 S. 3) weiter zu beachten. Das
Hinausschieben des nach bisherigem Recht festgesetzten BDA um
Zeiten, in denen nach dem 31. Dezember 1989 kein Anspruch auf
Besoldung bestand, richtet sich nach dem ab 1. Januar 1990
geltenden Recht (vgl.Nummer 28.3.2).
28.0.3
Bei einem Laufbahnwechsel ist ein
festgesetzes BDA neu festzusetzen, wenn sich ein anderes BDA
ergibt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Professor in eine
Laufbahn übertritt und im umgekehrten Falle.
28.0.4
Bei Versetzung (§§ 18, 123
Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG ), Übertritt (§ 128 Abs. 1 BRRG)
oder Übernahme (§ 128 Abs. 2 und 3 BRRG) in den Dienst eines
anderen Dienstherrn gilt das bei dem bisherigen Dienstherrn
vorschriftsmäßig festgesetzte Besoldungsdienstalter weiter. Bei
einem gleichzeitigen Laufbahnwechsel ist Nummer 28.0.3
anzuwenden.
28.0.5
Bei einem Statuswechsel (z. B.
eines Richters oder Soldaten in das Beamtenverhältnis) ist das
BDA festzusetzen bzw. neu festzusetzen. Das gilt auch, wenn das
bisherige Statusverhältnis vor dem 1. Januar 1990 begründet
wurde.
28.1
Zu Absatz 1:
28.1.1
Das Regel BDA erhalten
a) Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem Eingangsamt
unterhalb der BesGr. A 13, wenn sie am Tag der Einstellung
(Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht
überschritten haben,
b) Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt der
Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 oder in Ämtern der
Besoldungsgruppen C 1 und C 2 (mit Aus nahme der Professoren),
wenn sie am Tag der Einstellung das 35. Lebensjahr nicht
überschritten haben,
c) Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das 40.
Lebensjahr nicht über schritten haben (§ 36).
28.1.2
Für die Bestimmung des
Zeitpunktes, in dem ein bestimmtes Lebensalter vollendet wird,
ist nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB der Tag der Geburt mitzurechnen.
Der am Ersten eines Kalendermonats Geborene vollendet also das
21. Lebens jahr mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats. Das
BDA beginnt deshalb für ihn am Ersten des Vormonats.
28.2
Zu Absatz 2:
28.2.1
Besoldung i. S. der Vorschrift
sind von den in § 29 Abs. 1 genannten Dienstherren gezahlte
Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1).
Hierzu rechnen auch Bezüge, die nach Sondervorschriften (z. B.
§§ 4, 60) übergangsweise zustehen oder aufgrund sonstiger
Vorschriften (z. B. Urlaubsrecht) fortgezahlt werden.
Zeiten mit
Anspruch auf Besoldung werden unabhängig vom Umfang der
Beschäftigung berücksichtigt. Als Zeiten mit Anspruch auf
Besoldung gelten demnach nicht Zeiten, die lediglich als
anspruchsbegründend für die Gewährung der Sonderzuwendung oder
des Urlaubsgeldes zu berücksichtigen sind.
28.2.2
Der Zeitraum, um dessen Hälfte
bzw. Viertel der Beginn des BDA hinauszuschieben ist, wird nach
Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat ist dabei mit
30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungsvorschrift des Satzes 3
findet nach Zusammenrechnung der auf volle Tage abgerundeten
einzelnen Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.
28.2.3
Zu Satz 4:
28.2.3.1
Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne
der Vorschrift ist bei einer Beschäftigung gegen Bezüge oder
Arbeitsentgelt (Vergütung oder Lohn) eine Tätigkeit, die die
Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Bei Lehrkräften an
öffentlichen Schulen liegt eine hauptberufliche Tätigkeit vor,
wenn die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden
zzgl. Anrechnungsstunden mindestens die Hälfte der
Pftichtstundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten
Lehrkraft beträgt. Die Arbeitszeiten (Unterrichtsstunden) in
mehreren nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen sind
zusammenzurechnen.
Eine
hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt
insbesondere nicht vor bei
der
Tätigkeit eines Dienstanfängers (dem Vorbereitungsdienst
vorgeschalteter Ausbildungsabschnitt für bestimmte Bewerber),
der
Tätigkeit eines Studenten im Rahmen einer einstufigen Ausbildung
(z. B. einstufige Juristenausbildung), auch soweit Vergütung in
Anlehnung an die Anwärterbezüge gezahlt wurde,
der
Tätigkeit eines Auszubildenden oder Praktikanten,
der
Tätigkeit eines Ehrenbeamten,
der
Tätigkeit eines Soldaten, der Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz
erhielt,
der
Tätigkeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis aufgrund eines
Werkvertrages,
der
unentgeltlichen oder entgeltlichen Tätigkeit in einem
Volontärverhältnis.
Eine
Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt jedoch dann vor, wenn
bei einer durch Erkrankung oder Unfall eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit zwar kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, das
Arbeitsverhältnis aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn
anstelle des Arbeitsentgeltes Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz gewährt wurde.
28.2.3.2
Wegen des Begriffs „öffentlich
rechtlicher Dienstherr" wird auf § 29 und die
Verwaltungsvorschrift dazu verwiesen.
Hinsichtlich
der Beschäftigungszeiten bei einem öffentlich rechtlichen
Dienstherrn in der ehemaligen DDR sind die Ausschlußvorschriften
des § 30 zu beachten.
28.2.3.3
Hauptberufliche Tätigkeiten bei
den Kirchen in der ehemaligen DDR gelten als im Dienst von
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften verbracht, soweit
die Kirchen mit dem Beitritt ihren öffentlich-rechtlichen
Status, den sie aufgrund einer Verfassungsänderung verloren
hatten, zurückerhalten haben.
Verbände
öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften i. S. der
Vorschrift sind nur Zusammenschlüsse von öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften (Artikel 140 GG, Artikel 137 WeimVerf),
z. B. die Evangelische Kirche in Deutschland. Nicht dazu gehören
Einrichtungen privaten oder öffentlichen Rechts, die sich die
Religionsgemeinschaften zur Erfüllung einzelner Aufgaben
geschaffen haben (z. B. der Caritasverband e. V , das
Evangelische Hilfswerk e. V, Missionseinrichtungen, kirchliche
Orden).
28.2.3.4
„Im öffentlichen Dienst geltende
Tarifverträge" sind Bezahlungsregelungen für Arbeitnehmer
öffentlich-rechtlicher Dienstherren (§ 29), die bei dem
jeweiligen Arbeitgeber allgemein, d. h. nicht nur in
Einzelfällen, angewendet werden. Tarifverträge wesentlich
gleichen Inhalts sind Bezahlungsregelungen, die nur in
unwesentlichen Einzelheiten von den Tarifverträgen für
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes abweichen. Es genügt
nicht, wenn sie die wesentlichen Grundstrukturen der
Arbeitnehmerbezahlung des öffentlichen Dienstes oder der
Beamtenbesoldung aufweisen (z. B. Grundvergütung nach Stufen
gestaffelt, Vergütungsordnungen, familienbezogene
Vergütungsbestandteile), es müssen auch die sog.
bezahlungsfernen Regelungen im wesentlichen übereinstimmen (z.
B. Staffelung der Kündigungsfristen nach Beschäftigungszeiten,
Unkündbarkeit nach längerer Beschäftigungszeit).
Die
Rahmenkollektivverträge in der ehemaligen DDR sind keine
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts im Sinne der
Vorschrift, so daß eine Berücksichtigung von Tätigkeiten bei
einem sonstigen Arbeitgeber im Beitrittsgebiet frühestens ab 1.
7. 1991, dem Inkrafttreten des BAT O, in Betracht kommt.
28.2.3.5
Dem Begriff der „öffentlichen
Hand" sind nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts zuzuordnen. Nicht darunter fallen
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
28.2.3.6
Eine wesentliche Beteiligung der
öffentlichen Hand an einem sonstigen Arbeitgeber ist gegeben,
wenn sie
a) gemessen
an den jährlichen Gesamtausgaben des Arbeitgebers, mit mehr als
25 v. H. durch laufende Zahlungen von Beiträgen und Zuschüssen
an diesem beteiligt ist oder
b) in
anderer Weise in einem maßgebenden Gremium des sonstigen
Arbeitgebers (Vorstand, Kuratorium, Verwaltungsrat usw.) in
einem die Arbeit der Einrichtung bestimmenden Umfang, d. h. mit
einem Stimmenanteil von mehr als 25 v. H. der Gesamtstimmenzahl,
beteiligt ist.
Bei
einmaligen Zuschüssen (z. B. Investitionskostenzuschüsse und
Förderungsmittel nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung
der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze)
ist, unabhängig von deren Höhe, eine wesentliche Beteiligung
nicht gegeben.
Hat die
wesentliche Beteiligung nicht während des gesamten Zeitraumes
der Tätigkeit vorgelegen, so kann nur die Tätigkeit während des
Zeitraumes gleichgestellt werden, in dem die wesentliche
Beteiligung bestanden hat.
28.3
Zu Absatz 3:
28.3.1
Kinderbetreuung
28.3.1.1
Kinderbetreuung ist eine
höchstpersönliche Leistung für ein in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Besoldungsempfänger lebendes betreuungsbedürftiges Kind.
Kinderbetreuungszeiten im Sinne der Vorschrift liegen deshalb
nicht vor, wenn die Betreuung eines Kindes im wesentlichen
Dritten überlassen ist (z. B. ständige Unterbringung bei den
Großeltern oder in einem Internat). Eine zeitweilige Beteiligung
Dritter bei der Kinderbetreuung (z. B. in einem Kindergarten
oder während einer Urlaubsreise) ist unschädlich.
Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unverheiratete
minderjährige Kinder. Behinderte volljährige Kinder können
berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund der Schwere der
Behinderung ständiger Betreuung bedürfen.
Berücksichtigungsfähig sind leibliche Kinder und Kinder, für die
der Besoldungsempfänger oder sein mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebender Ehegatte einen vorrangigen
Kindergeldanspruch hat (z. B. Kinder des Ehegatten, Pflege ,
Enkelkinder).
28.3.1.2
Berücksichtigungsfähige Zeiten
einer Kinderbetreuung sind nach Vollendung des 31. Lebensjahres
bzw. bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 und C 2 des 35.
Lebensjahres (bei Professoren des 40. Lebensjahres) liegende
Zeiten, in denen Kinder betreut werden, ohne daß eine
Berufstätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit oder Vollzeitausbildung vorliegt.
Kinderbetreuung kann ohne weiteres unterstellt werden für Zeiten
eines Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und
einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz
(BBG), § 48a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Deutsches Richtergesetz, §
28 Abs. 5 Buchst. a Soldatengesetz oder entsprechendem
Landesrecht. In den anderen Fällen sind Tätigkeiten unschädlich,
die einem Erziehungsurlaub oder einer Beurlaubung (vgl. § 72a
Abs. 5 BBG) nicht entgegenstehen würden.
Zeiten einer
Arbeitslosigkeit, auch mit Bezug von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe, können als Kinderbetreuungszeiten
berücksichtigt werden; entscheidend ist, daß der
Besoldungsempfänger sich überwiegend der Kinderbetreuung
gewidmet hat.
28.3.1.3
Kinderbetreuungszeiten können
längstens bis zur Volljährigkeit eines Kindes, für jedes Kind
jedoch höchstens 3 Jahre berücksichtigt werden.
Kinderbetreuungszeiten sind ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen,
von dem an sie sich auf das Besoldungsdienstalter auswirken (z.
B. beim gehobenen Verwaltungsdienst ab dem 31. Lebensjahr).
Beispiele:
a) Mit 28
Jahren ausgeschiedene Beamtin A 9 wieder eingestellt nach
Vollendung des 43. Lebensjahres.
3 Kinder:
Erstes Kind geboren bei Lebensalter 28,
zweites bei 30,
drittes bei 35.
In der Zeit zwischen 28. und 43. Lebensjahr nicht berufstätig.
Für jedes der 3 Kinder wird eine Kinderbetreuungszeit von 3
Jahren berücksichtigt, denn im Zeitpunkt der Wiedereinstellung
war das jüngste Kind noch minderjährig. Die Geburt des zweiten
Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres des ersten Kindes
schränkt die Berücksichtigung des ersten Kindes, für drei.Jahre
nicht ein, denn die Berücksichtigungsfähigkeit von höchstens 3
Jahren ist nicht an die jeweils ersten drei Lebensjahre des
Kindes gebunden. Damit zu berücksichtigen:
4 Jahre Kinderbetreuuugszeit,
für den Zeitabschnitt nach Vollendung des 31. bis zur Vollendung
des 35. Lebensjahres und
5Jahre Kinderbetreuungszeit ,
für den Zeitabschnitt nach Vollendung des 35. bis zur Vollendung
des 40. Lebensjahres.
Das BDA wird um 1 1/2 Jahre (= Hälfte der Zeit von 41. bis 43.
Lebensjahr) hinausgeschoben.
b) Beamtin A
12,
eingestellt bei Vollendung des 37. Lebensjahres,
erstes Kind geboren bei Lebensalter 27,
zweites Kind geboren bei Lebensalter 34 1/2
Erstes Kind mit 3 Jahren und zweites Kind mit 1/2 Jahr (ab
Geburt) zu berücksichtigen im Zeitabschnitt 31 bis 35 Jahre,
darüber hinaus zweites Kind mit 2 Jahren im Zeitabschnitt 36 bis
37Jahre. Das BDA wird um einen Monat hinausgeschoben (6 Monate:
4 =1 M 15 Tage, abgerundet 1 M).
28.3.1.4
Der Dreijahreszeitraum kann für
ein Kind, das von mehreren Personen, die als Beamte, Richter
oder Soldaten im öffentlichen Dienst stehen, gleichzeitig oder
nacheinander betreut wurde, insgesamt nur einmal in Anspruch
genommen werden. Wurde die Kinderbetreuungszeit mit der
Höchstdauer bereits bei einem Besoldungsempfänger
berücksichtigt, ist die Berücksichtigung später bei einem
anderen Besoldungsempfänger nicht mehr möglich; bei
Adoptivkindern ist das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB zu
beachten.
28.3.1.5
Erfüllt ein am 31. Dezember 1989
und 1. Januar 1990 vorhandener Besoldungsempfänger (Nummer
28.0.2) nach dem 31. Dezember 1989 den Tatbestand der
Kinderbetreuung, sind vor dem 1. Januar 1990 gern. § 31 Abs. 2
a. F. berücksichtigte Zeiten eines Erziehungsurlaubs auf die
Dreijahreshöchstgrenze für dasselbe Kind anzurechnen, soweit
diese Zeiten nach Vollendung des 31., 35. bzw. 40. Lebensjahres
in Anspruch genommen wurden.
28.3.2
Beurlaubung
Das
Regel-BDA wird bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht
hinausgeschoben, soweit die Beurlaubung in die Zeit vor
Vollendung des 31. Lebensjahres, bei Eingangsämtern/Ämtern A 13,
A 14, C 1 und C 2 des 35. Lebensjahres, bei Professoren des 40.
Lebensjahres fällt. In den anderen Fällen wird das BDA nicht
verschlechtert, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
Hat der
Besoldungsempfänger während der Beurlaubung eine hauptberufliche
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 ausgeübt, so ist das
BDA auch dann nicht hinauszuschieben, wenn eine Entscheidung
über die Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher
Belange nicht getroffen wurde.
Bei einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 7 Eignungsübungsgesetz,
nach § 9 oder § 16a Arbeitsplatzschutzgesetz, ggf. i. V m. § 78
Zivildienstgesetz, nach § 18 des Gesetzes über das
Zivilschutzkorps oder für Aufgaben der Entwicklungshilfe als
Entwicklungshelfer (§ 1 Entwicklungshelfergesetz) gelten
öffentliche Belange als von der zuständigen Stelle schriftlich
anerkannt.