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Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz

BBesGVwV

28.0 Allgemeines:
28.0.1 § 28 ist anzuwenden auf Beamte und Soldaten (Besoldungsempfänger), die nach dem 31. Dezember 1989 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, sowie auf diejenigen, die aus einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden waren und nach dem 31. Dezember 1989 wieder eingestellt werden.

 

28.0.2 Das am 31. Dezember 1989 maßgebende Besoldungsdienstalter -BDA- der an diesem Tag und am 1. Januar 1990 vorhandenen Besoldungsempfänger bleibt unverändert (Art. 20 § 5 Fünftes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990, BGBl. I S. 967, 980). „Vorhanden" sind auch Besoldungsempfänger, die am 1. Januar 1990 ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst schuldhaft ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist das BDA nach den bisher geltenden Vorschriften so festzusetzen, als hätten die Besoldungsempfänger am 1. Januar 1990 ihren Dienst wieder aufgenommen. Hierbei sind die BBesGVwV zu § 28 vom 23. November 1979 (GMBI. 1980 S. 3) weiter zu beachten. Das Hinausschieben des nach bisherigem Recht festgesetzten BDA um Zeiten, in denen nach dem 31. Dezember 1989 kein Anspruch auf Besoldung bestand, richtet sich nach dem ab 1. Januar 1990 geltenden Recht (vgl.Nummer 28.3.2).

 

28.0.3 Bei einem Laufbahnwechsel ist ein festgesetzes BDA neu festzusetzen, wenn sich ein anderes BDA ergibt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Professor in eine Laufbahn übertritt und im umgekehrten Falle.

 

28.0.4 Bei Versetzung (§§ 18, 123 Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG ), Übertritt (§ 128 Abs. 1 BRRG) oder Übernahme (§ 128 Abs. 2 und 3 BRRG) in den Dienst eines anderen Dienstherrn gilt das bei dem bisherigen Dienstherrn vorschriftsmäßig festgesetzte Besoldungsdienstalter weiter. Bei einem gleichzeitigen Laufbahnwechsel ist Nummer 28.0.3 anzuwenden.

 

28.0.5 Bei einem Statuswechsel (z. B. eines Richters oder Soldaten in das Beamtenverhältnis) ist das BDA festzusetzen bzw. neu festzusetzen. Das gilt auch, wenn das bisherige Statusverhältnis vor dem 1. Januar 1990 begründet wurde.

 

28.1 Zu Absatz 1:
28.1.1 Das Regel BDA erhalten

a) Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem Eingangsamt unterhalb der BesGr. A 13, wenn sie am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben,

 

b) Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 oder in Ämtern der Besoldungsgruppen C 1 und C 2 (mit Aus nahme der Professoren), wenn sie am Tag der Einstellung das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben,

 

c) Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das 40. Lebensjahr nicht über schritten haben (§ 36).

28.1.2 Für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem ein bestimmtes Lebensalter vollendet wird, ist nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB der Tag der Geburt mitzurechnen. Der am Ersten eines Kalendermonats Geborene vollendet also das 21. Lebens jahr mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats. Das BDA beginnt deshalb für ihn am Ersten des Vormonats.
28.2 Zu Absatz 2:
28.2.1 Besoldung i. S. der Vorschrift sind von den in § 29 Abs. 1 genannten Dienstherren gezahlte Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1). Hierzu rechnen auch Bezüge, die nach Sondervorschriften (z. B. §§ 4, 60) übergangsweise zustehen oder aufgrund sonstiger Vorschriften (z. B. Urlaubsrecht) fortgezahlt werden.

 

Zeiten mit Anspruch auf Besoldung werden unabhängig vom Umfang der Beschäftigung berücksichtigt. Als Zeiten mit Anspruch auf Besoldung gelten demnach nicht Zeiten, die lediglich als anspruchsbegründend für die Gewährung der Sonderzuwendung oder des Urlaubsgeldes zu berücksichtigen sind.

28.2.2 Der Zeitraum, um dessen Hälfte bzw. Viertel der Beginn des BDA hinauszuschieben ist, wird nach Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat ist dabei mit 30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungsvorschrift des Satzes 3 findet nach Zusammenrechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.
28.2.3 Zu Satz 4:
28.2.3.1 Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist bei einer Beschäftigung gegen Bezüge oder Arbeitsentgelt (Vergütung oder Lohn) eine Tätigkeit, die die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine hauptberufliche Tätigkeit vor, wenn die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zzgl. Anrechnungsstunden mindestens die Hälfte der Pftichtstundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt. Die Arbeitszeiten (Unterrichtsstunden) in mehreren nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen sind zusammenzurechnen.

 

Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt insbesondere nicht vor bei

 

 der Tätigkeit eines Dienstanfängers (dem Vorbereitungsdienst vorgeschalteter Ausbildungsabschnitt für bestimmte Bewerber),

 

 der Tätigkeit eines Studenten im Rahmen einer einstufigen Ausbildung (z. B. einstufige Juristenausbildung), auch soweit Vergütung in Anlehnung an die Anwärterbezüge gezahlt wurde,

 

 der Tätigkeit eines Auszubildenden oder Praktikanten,

 

 der Tätigkeit eines Ehrenbeamten,

 

 der Tätigkeit eines Soldaten, der Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz erhielt,

 

 der Tätigkeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis aufgrund eines Werkvertrages,

 

 der unentgeltlichen oder entgeltlichen Tätigkeit in einem Volontärverhältnis.

 

Eine Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt jedoch dann vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn anstelle des Arbeitsentgeltes Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gewährt wurde.

 

28.2.3.2 Wegen des Begriffs „öffentlich rechtlicher Dienstherr" wird auf § 29 und die Verwaltungsvorschrift dazu verwiesen.

 

Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten bei einem öffentlich rechtlichen Dienstherrn in der ehemaligen DDR sind die Ausschlußvorschriften des § 30 zu beachten.

28.2.3.3 Hauptberufliche Tätigkeiten bei den Kirchen in der ehemaligen DDR gelten als im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften verbracht, soweit die Kirchen mit dem Beitritt ihren öffentlich-rechtlichen Status, den sie aufgrund einer Verfassungsänderung verloren hatten, zurückerhalten haben.

 

Verbände öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften i. S. der Vorschrift sind nur Zusammenschlüsse von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (Artikel 140 GG, Artikel 137 WeimVerf), z. B. die Evangelische Kirche in Deutschland. Nicht dazu gehören Einrichtungen privaten oder öffentlichen Rechts, die sich die Religionsgemeinschaften zur Erfüllung einzelner Aufgaben geschaffen haben (z. B. der Caritasverband e. V , das Evangelische Hilfswerk e. V, Missionseinrichtungen, kirchliche Orden).

 

28.2.3.4 „Im öffentlichen Dienst geltende Tarifverträge" sind Bezahlungsregelungen für Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Dienstherren (§ 29), die bei dem jeweiligen Arbeitgeber allgemein, d. h. nicht nur in Einzelfällen, angewendet werden. Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts sind Bezahlungsregelungen, die nur in unwesentlichen Einzelheiten von den Tarifverträgen für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes abweichen. Es genügt nicht, wenn sie die wesentlichen Grundstrukturen der Arbeitnehmerbezahlung des öffentlichen Dienstes oder der Beamtenbesoldung aufweisen (z. B. Grundvergütung nach Stufen gestaffelt, Vergütungsordnungen, familienbezogene Vergütungsbestandteile), es müssen auch die sog. bezahlungsfernen Regelungen im wesentlichen übereinstimmen (z. B. Staffelung der Kündigungsfristen nach Beschäftigungszeiten, Unkündbarkeit nach längerer Beschäftigungszeit).

 

Die Rahmenkollektivverträge in der ehemaligen DDR sind keine Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts im Sinne der Vorschrift, so daß eine Berücksichtigung von Tätigkeiten bei einem sonstigen Arbeitgeber im Beitrittsgebiet frühestens ab 1. 7. 1991, dem Inkrafttreten des BAT O, in Betracht kommt.

28.2.3.5 Dem Begriff der „öffentlichen Hand" sind nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zuzuordnen. Nicht darunter fallen öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
28.2.3.6 Eine wesentliche Beteiligung der öffentlichen Hand an einem sonstigen Arbeitgeber ist gegeben, wenn sie

 

a) gemessen an den jährlichen Gesamtausgaben des Arbeitgebers, mit mehr als 25 v. H. durch laufende Zahlungen von Beiträgen und Zuschüssen an diesem beteiligt ist oder

 

b) in anderer Weise in einem maßgebenden Gremium des sonstigen Arbeitgebers (Vorstand, Kuratorium, Verwaltungsrat usw.) in einem die Arbeit der Einrichtung bestimmenden Umfang, d. h. mit einem Stimmenanteil von mehr als 25 v. H. der Gesamtstimmenzahl, beteiligt ist.

 

Bei einmaligen Zuschüssen (z. B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze) ist, unabhängig von deren Höhe, eine wesentliche Beteiligung nicht gegeben.

 

Hat die wesentliche Beteiligung nicht während des gesamten Zeitraumes der Tätigkeit vorgelegen, so kann nur die Tätigkeit während des Zeitraumes gleichgestellt werden, in dem die wesentliche Beteiligung bestanden hat.

28.3 Zu Absatz 3:
28.3.1 Kinderbetreuung
28.3.1.1 Kinderbetreuung ist eine höchstpersönliche Leistung für ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Besoldungsempfänger lebendes betreuungsbedürftiges Kind. Kinderbetreuungszeiten im Sinne der Vorschrift liegen deshalb nicht vor, wenn die Betreuung eines Kindes im wesentlichen Dritten überlassen ist (z. B. ständige Unterbringung bei den Großeltern oder in einem Internat). Eine zeitweilige Beteiligung Dritter bei der Kinderbetreuung (z. B. in einem Kindergarten oder während einer Urlaubsreise) ist unschädlich.

 

Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unverheiratete minderjährige Kinder. Behinderte volljährige Kinder können berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund der Schwere der Behinderung ständiger Betreuung bedürfen.

 

Berücksichtigungsfähig sind leibliche Kinder und Kinder, für die der Besoldungsempfänger oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat (z. B. Kinder des Ehegatten, Pflege , Enkelkinder).

28.3.1.2 Berücksichtigungsfähige Zeiten einer Kinderbetreuung sind nach Vollendung des 31. Lebensjahres bzw. bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 und C 2 des 35. Lebensjahres (bei Professoren des 40. Lebensjahres) liegende Zeiten, in denen Kinder betreut werden, ohne daß eine Berufstätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Vollzeitausbildung vorliegt.

 

Kinderbetreuung kann ohne weiteres unterstellt werden für Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 48a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Deutsches Richtergesetz, § 28 Abs. 5 Buchst. a Soldatengesetz oder entsprechendem Landesrecht. In den anderen Fällen sind Tätigkeiten unschädlich, die einem Erziehungsurlaub oder einer Beurlaubung (vgl. § 72a Abs. 5 BBG) nicht entgegenstehen würden.

 

Zeiten einer Arbeitslosigkeit, auch mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, können als Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt werden; entscheidend ist, daß der Besoldungsempfänger sich überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.

 

28.3.1.3 Kinderbetreuungszeiten können längstens bis zur Volljährigkeit eines Kindes, für jedes Kind jedoch höchstens 3 Jahre berücksichtigt werden. Kinderbetreuungszeiten sind ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, von dem an sie sich auf das Besoldungsdienstalter auswirken (z. B. beim gehobenen Verwaltungsdienst ab dem 31. Lebensjahr).

 

Beispiele:

 

a) Mit 28 Jahren ausgeschiedene Beamtin A 9 wieder eingestellt nach Vollendung des 43. Lebensjahres.
3 Kinder:
Erstes Kind geboren bei Lebensalter 28,
zweites bei 30,
drittes bei 35.
In der Zeit zwischen 28. und 43. Lebensjahr nicht berufstätig.

Für jedes der 3 Kinder wird eine Kinderbetreuungszeit von 3 Jahren berücksichtigt, denn im Zeitpunkt der Wiedereinstellung war das jüngste Kind noch minderjährig. Die Geburt des zweiten Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres des ersten Kindes schränkt die Berücksichtigung des ersten Kindes, für drei.Jahre nicht ein, denn die Berücksichtigungsfähigkeit von höchstens 3 Jahren ist nicht an die jeweils ersten drei Lebensjahre des Kindes gebunden. Damit zu berücksichtigen:
4 Jahre Kinderbetreuuugszeit,
für den Zeitabschnitt nach Vollendung des 31. bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres und
5Jahre Kinderbetreuungszeit ,
für den Zeitabschnitt nach Vollendung des 35. bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres.
Das BDA wird um 1 1/2 Jahre (= Hälfte der Zeit von 41. bis 43. Lebensjahr) hinausgeschoben.

 

b) Beamtin A 12,
eingestellt bei Vollendung des 37. Lebensjahres,
erstes Kind geboren bei Lebensalter 27,
zweites Kind geboren bei Lebensalter 34 1/2
Erstes Kind mit 3 Jahren und zweites Kind mit 1/2 Jahr (ab Geburt) zu berücksichtigen im Zeitabschnitt 31 bis 35 Jahre, darüber hinaus zweites Kind mit 2 Jahren im Zeitabschnitt 36 bis 37Jahre. Das BDA wird um einen Monat hinausgeschoben (6 Monate: 4 =1 M 15 Tage, abgerundet 1 M).

28.3.1.4 Der Dreijahreszeitraum kann für ein Kind, das von mehreren Personen, die als Beamte, Richter oder Soldaten im öffentlichen Dienst stehen, gleichzeitig oder nacheinander betreut wurde, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wurde die Kinderbetreuungszeit mit der Höchstdauer bereits bei einem Besoldungsempfänger berücksichtigt, ist die Berücksichtigung später bei einem anderen Besoldungsempfänger nicht mehr möglich; bei Adoptivkindern ist das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB zu beachten.
28.3.1.5 Erfüllt ein am 31. Dezember 1989 und 1. Januar 1990 vorhandener Besoldungsempfänger (Nummer 28.0.2) nach dem 31. Dezember 1989 den Tatbestand der Kinderbetreuung, sind vor dem 1. Januar 1990 gern. § 31 Abs. 2 a. F. berücksichtigte Zeiten eines Erziehungsurlaubs auf die Dreijahreshöchstgrenze für dasselbe Kind anzurechnen, soweit diese Zeiten nach Vollendung des 31., 35. bzw. 40. Lebensjahres in Anspruch genommen wurden.

 

28.3.2 Beurlaubung

 

Das Regel-BDA wird bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht hinausgeschoben, soweit die Beurlaubung in die Zeit vor Vollendung des 31. Lebensjahres, bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 und C 2 des 35. Lebensjahres, bei Professoren des 40. Lebensjahres fällt. In den anderen Fällen wird das BDA nicht verschlechtert, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

 

Hat der Besoldungsempfänger während der Beurlaubung eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 ausgeübt, so ist das BDA auch dann nicht hinauszuschieben, wenn eine Entscheidung über die Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange nicht getroffen wurde.

 

Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 7 Eignungsübungsgesetz, nach § 9 oder § 16a Arbeitsplatzschutzgesetz, ggf. i. V m. § 78 Zivildienstgesetz, nach § 18 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps oder für Aufgaben der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer (§ 1 Entwicklungshelfergesetz) gelten öffentliche Belange als von der zuständigen Stelle schriftlich anerkannt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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