Verwaltungsvorschriften zum
Bundesbesoldungsgesetz
BBesGVwV
29.1.1
Außer den besonders aufgeführten
Gebietskörperschaften sind öffentlich-rechtliche Dienstherren
alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die ihren Sitz innerhalb der bis zum 31. Dezember 1937
maßgebenden Grenzen des Reiches haben oder hatten (vgl. § 81).
Als Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sind, soweit es sich um Einrichtungen handelt, die erst
nach dem 31. Januar 1933 geschaffen worden sind, nur solche zu
verstehen, die durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt die Rechte
und die Stellung einer Körperschaft usw. des öffentlichen Rechts
erhalten haben. Ob die Körperschaften Dienstherrenfähigkeit
besitzen, ist unerheblich.
29.1.2
Einrichtungen in der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
waren nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne der
Vorschrift, wenn sie auch nach den im Geltungsbereich des
Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen juristische
Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. Hiervon ist
auszugehen, wenn die bei ihnen ausgeübten Tätigkeiten auch im
Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller Regel im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden wären
bzw. werden. Diese Voraussetzung ist z. B. hinsichtlich aller
Ebenen der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR
(Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), des
Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Universitäten, der
Rechtspflege und der Nationalen Volksarmee erfüllt.
Bei
sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z. B. Gesundheitswesen,
Forschungseinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Arbeitsschutz)
muß jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die
Voraussetzung für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätigkeit
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelt es sich z.
B. grundsätzlich nicht bei Beschäftigungszeiten in den
volkseigenen Betrieben und in Handelsorganisationen in der
ehemaligen DDR und Berlin (Ost).
29.2.1
Wer volksdeutscher Vertriebener
oder Umsiedler ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2
Bundesvertriebenengesetz. Vertriebene im Sinne dieser Vorschrift
sind also auch Aussiedler.