Zu Satz 1 und 2:
Der Ausschluß
gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim
Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder beim Amt für
Nationale Sicherheit (AfNS), sondern auch für Zeiten einer
informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese
Einrichtungen. Nicht erforderlich ist, daß eine schriftliche
Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche
Verpflichtungserklärung vorliegt. Ausreichend für den Ausschluß
ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS.
Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen
ist. Damit sind auch sog. Perspektivagenten selbst dann erfaßt,
wenn sie nicht aktiviert worden sind.
Liegen
Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor, kann ggf.
durch eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen
der Staatssicherheit der ehemaligen DDR der Nachweis für das
Vorliegen des Ausschlußtatbestandes erbracht werden.
Ob und ggf.
wann eine Tätigkeit für das MfS/AfNS beendet worden ist, muß
nach Lage des Einzelfalls entschieden werden. In der Regel wird.
jedoch davon ausgegangen werden können, daß 5 Jahre nach dem
letzten konkreten Tätigwerden die Tätigkeit beendet worden ist.
Spätere Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst können
als Dienstzeiten gemäß § 28 Abs. 2 berücksichtigt werden.
Unterbrechungen der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie
länger als 5 Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich das
letztmalige Tätigwerden. Liegt lediglich eine
Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem konkreten
Tätigwerden gekommen, kann in der Regel ebenfalls nach Ablauf
von 5 Jahren von einer Beendigung der Tätigkeit für das MfS/AfNS
ausgegangen werden.
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