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Sozialversicherungsentgeltverordnung
Verordnung über die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des
Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
Vollzitat
Ausfertigungsdatum: 21.12.2006
"Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3385)"
Geändert durch Art. 2 V v. 21.12.2006 I 3385
Änderung durch Art. 2 G.v. 10.12.2007 I 2838 (Nr. 63)
§ 1
Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht
zuzurechnende
Zuwendungen
(1)
1Dem
Arbeitsentgelt sind nicht
zuzurechnen:
-
einmalige
Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt
werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet
werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,
-
sonstige Bezüge
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
-
Einnahmen nach § 40
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
-
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu
Löhnen und Gehältern gewährt werden,
4a
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes,
die zusätzlich zu
Löhnen und Gehältern
gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes
bestimmen,
-
Beträge nach § 10
des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
-
Zuschüsse zum
Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,
-
in den Fällen des §
3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
-
Zuschüsse des
Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
-
steuerfreie
Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder
Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im
Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in
der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin
enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2
Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
-
Leistungen eines
Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen
Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder
Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
-
steuerlich nicht
belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt
einschließlich Wertguthaben,
-
Sanierungsgelder
der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an
die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt.
2Die in Satz 1 Nr.
2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht
dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die
Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den
Vorschriften
des § 39b, § 39c oder § 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt.
3Die
Summe der in Satz 1 Nr.
4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des
Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich
100 Euro, ist bis zur Höhe von
2,5 Prozent des
für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen, wenn
die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der
Anwendung
etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare
Gesamtversorgung von
mindestens 75 Prozent des
gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des
Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der
Arbeitsentgelte im
Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher
Versorgungsbezüge
vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und
Zuwendungen vermindern
sich um monatlich 13,30 Euro.
4Satz
3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und §
40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit
zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro
übersteigen.
(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind
auch
lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für
Erwerbseinkommen, das bei
einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.
Inhaltsverzeichnis
§
2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten
Verpflegung wird auf monatlich
205 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert
für
1. Frühstück von 45 Euro,
2. Mittagessen von 80 Euro und
3. Abendessen von 80 Euro.
(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch
seinen nicht bei
demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur
Verfügung gestellt wird,
erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je
Familienangehörigen,
1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat,
um 100 Prozent,
2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat,
um 80 Prozent,
3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat,
um 40 Prozent und
4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
um 30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des
Familienangehörigen im ersten
Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind
Ehegatten bei demselben
Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für
Verpflegung der Kinder
beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten
Unterkunft wird auf monatlich
198 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert
sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers
oder bei
Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
Auszubildende um
15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer
Unterkunft nach Satz
1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis
bewertet werden;
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung
ist als Wert der ortsübliche
Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung
zum Betrieb
ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Ist im Einzelfall die
Feststellung des
ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten
verbunden, kann die
Wohnung mit 3,45 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher
Ausstattung (ohne
Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,80 Euro je
Quadratmeter monatlich
bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind
die durch diese
Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies
gilt auch für die
vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die
nach den jeweiligen
Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang
sowie für die mit
Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten
Wohnungen vorgesehen
sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche
Preis am Abgabeort
anzusetzen.
(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als
Sachbezug zur Verfügung
gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis
und dem Wert,
der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde,
dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen.
(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen
Monat ist für
jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5
zugrunde zu legen. Die
Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1
anzuwenden. Die
Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die
zweite Dezimalstelle
wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der
Zahlen 5 bis 9
ergibt.
Inhaltsverzeichnis
§
3 Sonstige Sachbezüge
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden,
unentgeltlich zur Verfügung
gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche
Preisnachlässe geminderte
übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8
Abs. 2 Satz 8
des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden,
sind diese
Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3
Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte
maßgebend. § 8 Abs. 2
Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt
zur Verfügung
gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag
zwischen dem
vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach
Absatz 1 ergeben würde,
dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht
überwiegend für den Bedarf
seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und
die nach § 40
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert
werden, können
mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und
Dienstleistungen
angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres
angesetzt werden.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des
Kalenderjahres,
ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der
dreihundertsechzigste Teil des
Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn
der Arbeitgeber
den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags
übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen
im Wert von nicht
mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge
sowie für Leistungen
in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem
Durchschnittswert
angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden,
sind insgesamt dem
letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr
zuzuordnen.
Inhaltsverzeichnis
§
4 Übergangsregelungen
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet
sind im Jahr 2007
abweichend von § 2 Abs. 3 der Wert der Unterkunft und abweichend von
§ 2 Abs. 4 der
Quadratmeterpreis um jeweils 3 Prozent zu vermindern.
(2) Sind in Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Beträge aus
einer
Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) enthalten,
besteht für diese
Beträge Beitragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008.
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