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Hessen: Tarifvertrag Einkommensverbesserungen 2008 |
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Anlage 1b Verg.Gruppen Kr. XIII bis Kr I Anlage 2a Gesamtvergütungen VIa/b bis X Anlage 2b Gesamtvergütungen Kr. III bis Kr. I Anlage 3b Stundenvergütungen Kr Anlage 9 Ausbildungsvergütung Kr.
Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008
vom 13. Juni 2008
zwischen
dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium
des Innern und für Sport - einerseits - und - andererseits * -
*Anmerkung:
Der Tarifvertrag ist gleichlautend, aber getrennt
vereinbart mit a) -
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
-
Gewerkschaft der Polizei (GdP),
-
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
-
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), b) - dbb
tarifunion,
§ 1
Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten des Landes
Hessen, auf deren Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Hessen
angewendet wird.
§ 2
Lineare Erhöhung (1)
Zum 1. April 2008 werden jeweils um 3,0 v.H. erhöht
(2)
Die seit dem 1. April 2008 gewährten Zahlungen auf Grund der linearen
Erhöhung in Höhe von 2,4 v.H. nach Maßgabe von § 3 des Hessischen Gesetzes
über Einkommensverbesserungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst
des Landes Hessen (GEVerbTöD) vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 751)
erfüllen den tariflichen Anspruch in dieser Höhe, werden also angerechnet.
(3)
Die lineare Erhöhung ab 1. April 2008 ist in den Anlagen festgelegt.
Anlage 1b Verg.Gruppen Kr. XIII bis Kr I Anlage 2a Gesamtvergütungen VIa/b bis X Anlage 2b Gesamtvergütungen Kr. III bis Kr. I Anlage 3b Stundenvergütungen Kr Anlage 9 Ausbildungsvergütung Kr.
§ 3
Einmalzahlung für die Monate Januar bis März 2008
Beschäftigte,
die in den Monaten Januar, Februar oder März 2008 Ansprüche auf Bezüge aus
einem Beschäftigungsverhältnis nach § 1 zum Land Hessen gehabt haben,
erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 3,0 v.H. der ihnen für diese Monate
zustehenden Bezüge. Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung sind die
maßgeblichen tariflichen Bezüge nach den am 1. Mai 2004 jeweils geltenden
Tarifverträgen (entsprechend § 2 Abs. 1).
§ 4
Einmalzahlung 2008 (1)
Beschäftigte, die im September 2008 Anspruch auf tarifliche Bezüge (§ 2 Abs.
1) haben, erhalten für das Jahr 2008 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von a.
150 Euro in den VergGr X bis Vc BAT, VergGr Kr I bis Kr Va BAT,
Lohngr 1 bis 8a MTArb, b.
100 Euro in den VergGr Vb bis I BAT, VergGr Kr VI bis Kr XIII BAT,
Lohngr 9 MTArb und
c. 100 Euro für
Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, sowie
Praktikantinnen und Praktikanten. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Einmalzahlung
anteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer Vollbeschäftigter am 1. September 2008 entspricht.
(2)
Abs. 1 gilt auch, wenn im September 2008
(3)
Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
berücksichtigen.
§ 5
Zahlungszeitpunkt Die lineare Erhöhung nach § 2 für die Monate April bis
September 2008 und die Einmalzahlungen nach den §§ 3 und 4 werden im Monat
September 2008 gezahlt.
§ 6
Schlussbestimmungen (1)
Der Tarifvertrag tritt am 3. Juni 2008 in Kraft.
(2)
Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2008 aus dem
Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, haben Anspruch auf Leistungen
aus diesem Tarifvertrag, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich
beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2008
auf Grund einer verhaltensbedingten Kündigung oder auf Grund eines
Aufhebungsvertrages aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind,
gilt dieser Tarifvertrag nicht. Satz 2 findet keine Anwendung in den Fällen
eines vorzeitigen Rentenbezuges. In den Fällen des Satzes 1 findet § 5 keine
Anwendung.
(3)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 2008, schriftlich
gekündigt werden.
Protokollnotizen
Protokollnotiz zu § 1 Die Waldarbeiterinnen, Waldarbeiter und die zum Forstwirt
Auszubildenden sind nicht vom
Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 Soweit Beschäftigte Zahlungen auf Grund der linearen
Erhöhung in Höhe von 2,4 v.H. nach Maßgabe des § 3 GEVerbTöD erhalten haben,
werden diese angerechnet. Die Anrechnung bewirkt, dass in diesen Fällen nur
der Differenzbetrag von 0,6 v.H. gewährt wird. Die tarifliche Erhöhung von
3,0 v.H. und die Erhöhung nach Maßgabe des § 3 GEVerbTöD um 2,4 v.H. werden
nicht addiert.
Protokollnotiz zu § 3 und § 4 Die Einmalzahlungen nach § 3 und § 4 sind
zusatzversorgungspflichtig. Wiesbaden, den gez. Unterschriften |