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A. Höhe der Vergütung
I. Anlagen 3 und 3a zu den AVR
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Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum
1. Januar 2008
die Höhe
der Regelvergütung nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum
1. Januar 2008
die Höhe
der Regelvergütung nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum
1. Juli 2008
die Höhe
der Regelvergütung nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum
1. Juli 2008
die Höhe
der Regelvergütung nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum
1. September 2008
die Höhe
der Regelvergütung nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum
1. September 2008
die Höhe
der Regelvergütung nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum
1. Januar 2009
die Höhe
der Regelvergütung nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum
1. Januar 2009
die Höhe
der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der
Anlage 3a zu den AVR fest.
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