Deutscher Caritasverband 1. Beschluss der Bundeskommission
der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 19. Juni 2008
D. Anhang C
Höhe der Vergütung für Einrichtungen, die
unter Anhang C zu den AVR und die
Sonderregelung Berlin fallen
Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit
Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe
der Regelvergütung nach derim Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR für die
Einrichtungengemäß Anhang C fest.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit
Wirkung zum 1. Juli 2008 die Höhe
der Regelvergütung nach der imAnschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR für die Einrichtungen
gemäß Anhang C fest.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit
Wirkung zum 1. September 2008
die
Höhe der Regelvergütung nachder im
Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR für die
Einrichtungen gemäß Anhang C fest.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg
legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit
Wirkung zum 1. Januar 2009
die
Höhe der Regelvergütung nach derim
Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR für die
Einrichtungen gemäß Anhang C fest.