Tarifvertrag über die Vereinbarung einer
Meistbegünstigungsklausel
(TV-Meistbegünstigung)
vom
13. September 2005
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern
und
der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Meistbegünstigungsklausel
1Sofern
die vertragsschließende Gewerkschaft ver.di für ein oder mehrere
Bundesländer einen Tarifvertrag abschließt, der von den Regelungen des TVöD
oder der ihn ergänzenden Tarifverträge in den Bereichen Arbeitszeit und
Sonderzahlung (Zuwendung, Urlaubsgeld u.ä.) abweichende Inhalte hat oder
beim Entgelt (insbesondere Einmalzahlung, Übergangskosten) für die
Arbeitgeber günstigere Regelungen enthält, vereinbaren die
Tarifvertragsparteien ohne weitere Verhandlungen folgendes:
2Die
rechtsverbindliche Unterschrift der Gewerkschaft ver.di unter den
ausgehandelten Tarifvertrag gilt zugleich als unwiderrufliches Angebot an
den Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, die
Regelungen des Tarifvertrags insgesamt oder in ihren einzelnen Bestandteilen
in den TVöD oder ihn ergänzende Tarifverträge (ersetzend oder ergänzend) zu
übernehmen.
3Ver.di
verpflichtet sich, den Tarifvertrag unverzüglich dem Bund und der
Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände zur Kenntnis zu geben.
4Der
Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände können jeder für
sich binnen einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme des
entsprechenden Tarifvertrags das Angebot schriftlich annehmen.
§ 2
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 9. Februar 2005
in Kraft.
(2)
1Dieser Tarifvertrag kann
erstmalig zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden.
2Eine
spätere Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende
zulässig. 3Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.
Berlin/Köln, den 13. September 2005
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