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Tarifvertrag

zur Umsetzung der Anhebung des Bemessungssatzes

 

 

Tarifvertrag

zur Umsetzung der Anhebung des Bemessungssatzes

für den Bereich der Vereinigung

der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)

- Tarifbereich Ost -

vom 31. März 2008

 

Zwischen

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und

dbb tarifunion,

vertreten durch den Vorstand

andererseits

 

wird Folgendes vereinbart:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte,

a) die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines

    Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist,

b) die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und

c) auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden.

 

§ 2

Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9

 

1Für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9 sind gemäß Satz 1 der Protokollerklärung

Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 TVöD vom 1. Juli 2008 an folgende Beträge maßgebend:

 

1. TV Schichtzulagen Ang-O

Vorschrift Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 3 Abs. 2 Buchst. a 133,80 142,34
Buchst. b Doppelb. aa 117,08 124,55
Doppelb. bb   99,52 105,87
Doppelb. cc   70,25   74,73

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Die in der Vergütungsordnung zum BAT in festen Beträgen ausgebrachten Zulagen

werden in Höhe von 100 v. H. gezahlt.

 

 

3. TV Schichtlohnzuschlag Arb-O

Vorschrift Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 3 Abs. 2 Buchst. a 133,80 142,34
Buchst. b Doppelb. aa 117,08 124,55
Doppelb. bb   99,52  105,87
Doppelb. cc   70,25    74,73 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Die Lohnzulagen nach Anlage 3 Abschnitt I
Nr. 1 (Vorarbeiterzulage),
Nr. 2 (Fachvorarbeiterzulage),
Nr. 3 (Aufsichtszulage),
Nr. 4 (Zulage für vorübergehend übertragene Tätigkeiten,
Nr. 5 (Zulage bei Vertretung eines Angestellten/Beamten)
und der Lohnzuschlag nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 7 (Bootsführerzuschlag) des Tarifvertrages zu § 20 Abs.1 BMT-G-O bestimmen sich nach dem Monatstabellenlohn der Anlage 3 des Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G vom 31. Januar 2003.

 

 

2Soweit der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1

Buchst. c BAT-O vom 8. Mai 1991 nach § 23 Abs. 1 vierter Spiegelstrich TVÜ-VKA

Anwendung findet, sind für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9 vom 1. Juli

2008 an folgende Beträge maßgebend:

 

Vorschrift Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1   7,21   7,67
Nrn. 2, 6 und 12   9,62 10,23
Nr. 3, 4, 8, 9, 11 und 13 12,01 12,78
Nr´n. 5, 7 und 10 14,42 15,34
§ 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4   0,96   1,02








§ 3

Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 bis 15Ü

 

1Für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 15Ü sind gemäß Satz 1 der Protokollerklärung

Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 TVöD vom 1. Juli 2008 an folgende Beträge maßgebend:

 

1. TV Schichtzulagen Ang-O

 

Vorschrift Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 3 Abs. 2 Buchst. a 133,80 138,07
Buchst. b Doppelb. aa 117,08 120,81
Doppelb. bb   99,52 102,69
Doppelb. cc   70,25   72,49

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Die in der Vergütungsordnung zum BAT in festen Beträgen ausgebrachten Zulagen

werden in Höhe von 97 v. H. gezahlt.

2Soweit der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1

Buchst. c BAT-O vom 8. Mai 1991 nach § 23 Abs. 1 vierter Spiegelstrich TVÜ-VKA

Anwendung findet, sind für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 15Ü vom 1.

Juli 2008 an folgende Beträge maßgebend:

 

Vorschrift Bisherige Beträge
(in Euro)
Neue Beträge
(in Euro)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1   7,21   7,44
Nrn. 2, 6 und 12   9,62   9,92
Nr. 3, 4, 8, 9, 11 und 13 12,01 12,40
Nr´n. 5, 7 und 10 14,42 14,88
§ 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4   0,96   0,99








§ 4

Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage

 

Für alle Beschäftigten sind gemäß Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 15 Abs. 1

TVöD vom 1. Juli 2008 an folgende Beträge maßgebend:

 

1. Technikerzulage gemäß § 3 des Tarifvertrages über Zulagen an

Angestellte (TV Zulagen Ang-O) und gemäß § 3 des Tarifvertrages

über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-Ostdeutsche

Sparkassen)                                                                                          22,00 Euro,

 

2. Programmiererzulage gemäß § 4 TV Zulagen Ang-O                              22,00 Euro,

 

3. Meisterzulage gemäß § 4a TV Zulagen Ang-O und gemäß § 4

TV Zulagen Ang-Ostdeutsche Sparkassen                                                36,50 Euro.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Berlin/Frankfurt, den 31. März 2008

Für die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):

Der Vorstand

Für die

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:

Der Bundesvorstand

Für die

dbb tarifunion:

1. Vorsitzender

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