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Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikanten / Praktikantinnen

 

Tarifvertrag

über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die

Praktikantinnen/Praktikanten

vom 13. September 2005
zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.3.2008

 

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

[den vertragschließenden Gewerkschaften]

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

 

§ 1

(1) Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge finden im jeweiligen Geltungsbereich über den 30. September 2005 hinaus nach Maßgabe der in § 2 enthaltenen Regelungen Anwendung:

 

  1. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991,

  2. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5. März 1991,

  3. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober 1973 im Bereich der Mitgliedverbände der VKA,

  4. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) vom 5. März 1991 im Bereich der Mitgliedverbände der VKA.

 

(2) Soweit in den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf den BAT/BAT-O verwiesen

wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des TVöD.

 

 

§ 2 Entgelt Fassung bis 31.12.2007

(1) Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, haben keinen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1 TV Prakt / TV Prakt-O).

 

(2) Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten maßgebend sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro. Für Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 13,29 Euro.

 

§ 2Entgelt (Fassung ab 1.1.2008)
(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O beträgt für die Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf

- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
  der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
  der Heilpädagogin/des Heilpädagogen                         monatlich 1.463,16 Euro,

- der pharm.-techn. Assistentin/
  des pharm.-techn. Assistenten
  der Erzieherin/des Erziehers                                      monatlich 1.254,09 Euro,

-
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
  der Masseurin und med. Bademeisterin/
  des Masseurs und med. Bademeisters,
  der Rettungssanitäterin/des Rettungssanitäters            monatlich 1.201,25 Euro.

(2) Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O).

(3) Für Praktikantinnen und Praktikanten, auf welche die Regelungen des TVPrakt-O Anwendung finden, betragen die Entgelte 100 v. H. der für dasTarifgebiet West geltenden Beträge.

(4) Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeberin dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten maßgebend sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich13,29 Euro.“

 

 

§ 3

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Berlin/Köln, den 13. September 2005

 

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