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Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD
für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

 

Aufgehoben mit Wirkung ab 1.4.2008
durch Änderungstarifvertrag Nr. 2vom 31. März 2008 zumTarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD)vom 13. September 2005
 
Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD
für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)

 

vom 16. November 2007

 

 Zwischen

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

und

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.

- Bundesvorstand -

 

diese zugleich handelnd für

 

-  Gewerkschaft der Polizei

-  Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

-  Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -

wird Folgendes vereinbart:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die

 

a) in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stehen,
    der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, und

 

b) unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und

c) Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD sind.

 

 

 

§ 2

Tabellenentgelt

 

Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 und für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gemäß Anlage bestimmt sich das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) ab 1. Januar 2008 nach der Anlage A (VKA). Im Übrigen bleiben § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-Ostdeutsche Sparkassen unberührt. 

 

§ 3

Sonstige Entgeltbestandteile

Individuelle Zwischenstufen und individuelle Endstufen gemäß § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA und kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß § 11 TVÜ-VKA werden bei Beschäftigten, deren Tabellenentgelt sich gemäß § 2 nach der Anlage A (VKA) zum TVöD bestimmt, ab 1. Januar 2008 um den Faktor 1,03093 erhöht.

 

Protokollerklärung:

Über die in §§ 2 und 3 genannten Entgeltbestandteile hinaus erfolgt keine Bemessungsanpassung. Damit wird die Anpassung der übrigen Entgeltbestandteile im Rahmen einer anderweitigen Tarifeinigung nicht ausgeschlossen. 

 

§ 8

In-Kraft-Treten

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Frankfurt am Main / Berlin, den 16. November 2007

 

 

 

Anlage

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, deren Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) sich ab 1. Januar 2008 nach der Anlage a (VKA) bestimmt unter Berücksichtigung der Zuordnung der Vergütungs-/Lohngruppe zu den Entgeltgruppen gemäß Anlagen 1, 3, 4 und 5 TVÜ-VKA

 

Entgelt-
gruppe
Vergütungs-/
Lohngruppe
Kr-Vergütungsgruppe
EG 9
EG Kr. 9 a-c
VergGr. V b ohne Aufstieg
nach VergGr. IV b
 
VergGr. Kr. VIII nach Aufstieg
aus VergGr. Kr. VII
VergGr. V b nach Aufstieg
aus VergGr. V c
 
VergGr. Kr. VII mit Aufstieg
nach VergGr. Kr. VIII
VergGr. V b nach Aufstieg
aus VergGr. VI b (nur Lehrkräfte)
 
VergGr. Kr. VI mit Aufstieg
nach VergGr. Kr. VII
Lohngruppe 9 VergGr. Kr. VII ohne Aufstieg
VergGr. Kr. VI ohne Aufstieg


Für Beschäftigte, die bei der Überleitung in den TVöD in Vergütungsgruppe IV b oder Kr. IX eingruppiert waren, gilt weiterhin die Anlage B (VKA) zum TVöD. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bei Beschäftigten das Vergleichsentgelt um den Höhergruppierungsgewinn erhöht worden ist, der sich ergeben hätte, wenn die Beschäftigten nach früherem Recht im Wege des Aufstiegs in die Vergütungsgruppe IV b oder Kr. IX eingruppiert worden wären (§ 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 TVÜ-VKA).

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