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Tarifvertrag zur Anhebung des
Bemessungssatzes im TVöD | |||||||||||
Aufgehoben mit Wirkung ab 1.4.2008 durch Änderungstarifvertrag Nr. 2vom 31. März 2008 zumTarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)vom 13. September 2005 | ||||||||||||
Tarifvertrag zur Anhebung des
Bemessungssatzes im TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 16. November 2007 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand - diese zugleich handelnd für -
Gewerkschaft der Polizei -
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt -
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft -
Hauptvorstand - wird Folgendes vereinbart: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die
a) in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes
stehen,
b) unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst
(TVöD) fallen und c) Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD sind.
§ 2 Tabellenentgelt
Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 und
für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gemäß Anlage
bestimmt sich das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) ab 1. Januar 2008 nach
der Anlage A (VKA). Im Übrigen bleiben §
3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich
der VKA und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum
BAT-Ostdeutsche Sparkassen unberührt. § 3 Sonstige Entgeltbestandteile Individuelle Zwischenstufen und individuelle Endstufen gemäß § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA und kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß § 11 TVÜ-VKA werden bei Beschäftigten, deren Tabellenentgelt sich gemäß § 2 nach der Anlage A (VKA) zum TVöD bestimmt, ab 1. Januar 2008 um den Faktor 1,03093 erhöht.
Protokollerklärung: Über die in §§ 2 und 3 genannten Entgeltbestandteile
hinaus erfolgt keine Bemessungsanpassung. Damit wird die Anpassung der
übrigen Entgeltbestandteile im Rahmen einer anderweitigen Tarifeinigung
nicht ausgeschlossen. § 8 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Frankfurt am Main / Berlin, den 16. November 2007
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, deren Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) sich ab 1. Januar 2008 nach der Anlage a (VKA) bestimmt unter Berücksichtigung der Zuordnung der Vergütungs-/Lohngruppe zu den Entgeltgruppen gemäß Anlagen 1, 3, 4 und 5 TVÜ-VKA
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