Pflegezeiten
nach § 28 Abs.
3 BBesG i. d. Fassung des Gesetzes vom 19.12. 2001 (BGBl. 1 S.
3702)
(Verfügung
des BMI vom 26. April 2002, D 111 - 221 020 3/3)
Zeiten der
häuslichen Pflege naher Angehöriger werden im Sinne der
Gewährung eines Nachteilsausgleichs den bereits bisher
berücksichtigungsfähigen Tatbestandsmerkmalen
besoldungsrechtlich gleichgestellt.
Die
Pflegebedürftigkeit der- insoweit abschließend aufgelisteten -
„nahen Angehörigen" ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen,
wobei sich dieses Attest hinsichtlich des Begriffs der
„Pflegebedürftigkeit" in Bezug auf den Umfang einer notwendigen
Betreuung wie auf deren (zumindest voraussichtliche) Dauer an
den Vorgaben des § 14 SGB XI messen lassen muss; ggf. ist
insoweit eine hierauf abstellende Erklärung zu verlangen.
Zeiten nach
Abs. 3 Nr. 2 können für jede pflegebedürftige Person nur einmal
berücksichtigt werden, wobei Unterbrechungen der Inanspruchnahme
dieser Zeiten im Rahmen der vorgegebenen Höchstgrenze von drei
Jahren unschädlich sind. Eine anteilige Berücksichtigung
zugunsten mehrerer Berechtigter, etwa im Falle einer
wechselseitigen Übernahme der tatsächlichen Pflege, ist im
Rahmen der Höchstgrenze möglich.
Jedes der in
§ 28 Abs. 3 bezeichneten Tatbestandsmerkmale begründet für sich
genommen einen gesonderten Anspruch auf Berücksichtigung. Für
die Betreuung etwa eines pflegebedürftigen Kindes beträgt die
bei der Berechnung des BDA zu berücksichtigende Zeit damit bis
zu sechs Jahre (bis zu drei Jahre nach Nr. 1 und zusätzlich bis
zu drei Jahre nach Nr. 2 und zwar insoweit unabhängig vom
Zeitpunkt des Eintretens der Pflegebedürftigkeit des Kindes).
Dies setzt allerdings voraus, dass die berücksichtigungsfähigen
Betreuungs-/Pflegezeiten tatsächlich nacheinander in Anspruch
genommen worden sind.
Ausweislich
der Gesetzesbegründung verfolgte der Gesetzgeber mit der
Neufassung des § 28 Abs. 3 BBesG das Ziel, Pflegezeiten den
bereits bisher berücksichtigungsfähigen Zeiten der
Kinderbetreuung im Sinne eines Nachteilsausgleichs für das BDA
gleichzustellen. Die Regelung knüpft damit unmittelbar an
Artikel 5 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. 1 S.
967) an mit der Folge, dass vor dem 1. Januar 1990 geleistete
Pflegezeiten grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind. |