Abrundung von Zeiten
(Auszug aus
einer Verfügung des BMI vom 27. August 1990, D 114 -221.280)
Für die
Berechnung der Zeiträume gilt Nr. 28.2.2 Satz 1 und 2 BBesGVwV
entsprechend. Die Abrundungsvorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 3
findet nach Zusammenrechnung der auf volle Tage abgerundeten
einzelnen Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.
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