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A. Einleitung/ Grundsätze
Den Bestimmungen der Anlage 1 zu den AVR
wird die folgende Vorbemerkung vorangestellt:
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Die Bundeskommission der
Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat nach §
10 ihrer Ordnung eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der
Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen der
Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes zugewiesen
sind. Diese sind ausschließlich zuständig für die Festlegung der Höhe
aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit
und des Umfangs des Erholungsurlaubs. Hierbei sind sie an die von der
Bundeskommission beschlossenen Mittelwerte und die festgelegten
Bandbreiten gebunden.
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Die Bundeskommission nimmt diese
Beschlusskompetenz wahr und legt eine neue Vergütungsstruktur fest. Die
neue Regelvergütung setzt sich zusammen aus der Grundvergütung nach den
Anlagen 3 und 3a zu den AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007, dem
Ortszuschlag der Stufe 1 nach Anlage 4 zu den AVR mit Stand vom 31.
Dezember 2007 sowie der Allgemeinen Zulage nach Anlage 10 zu den AVR mit
Stand vom 31. Dezember 2007.
Die Mittelwerte der neuen Regelvergütungstabellen der neuen Anlagen 3
und 3a zu den AVR werden für die Vergütungsgruppen 9 bis 1 der Anlagen
2, 2b und 2d AVR sowie für die Vergütungsgruppen Kr 3 bis Kr 14 der
Anlagen 2a und 2c AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um
50,- Euro und anschließend um 1,6 v.H. erhöht; abweichend davon gelten
diese Mittelwerte und ihre Erhöhung im Gebiet der Bundesländer
Mecklenburg- Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Sachsen ab 1. April 2008.
Eine weitere Erhöhung dieser Mittelwerte um 4,3 v.H. gilt vom 1. Januar
2009 bis zum 31. Dezember 2009. Die Festlegung dieser Mittelwerte endet
am 31. Dezember 2009.
Die Mittelwerte der neuen Regelvergütungstabellen der neuen Anlagen 3
und 3a zu den AVR werden für die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage
2 AVR sowie Kr 1 bis Kr. 2 der Anlagen 2a und 2c AVR vom 1. Januar 2008
bis zum 31. Dezember 2008 um 1,6 v.H.
erhöht;
abweichend davon gelten diese Mittelwerte und ihre Erhöhung im Gebiet
der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Sachsen ab 1. April 2008.
Eine weitere Erhöhung dieser Mittelwerte um 4,3 v.H. gilt vom 1. Januar
2009 bis zum 31. Dezember 2009. Die Festlegung dieser Mittelwerte endet
am 31. Dezember 2009.
Die Bundeskommission nimmt weiterhin
ihre Beschlusskompetenz wahr, indem sie Mittelwerte und Bandbreiten für
die Höhe von Vergütungsbestandteilen und für den Umfang der regelmäßigen
Arbeitszeit nach § 1 der Anlage 5 zu den AVR festlegt. Soweit und
solange die Bundeskommission für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2009
keine neuen Mittelwerte für die Höhe der Vergütungsbestandteile und für
den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 der Anlage 5 zu den AVR
festgelegt hat, besteht ab dem 1. Januar 2010 keine Möglichkeit für die
Regionalkommissionen, neue Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und
zum Umfang der Arbeitszeit zu beschließen. Es gelten die zu diesem
Zeitpunkt gültigen Werte der Regionalkommissionen unverändert fort.
Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung sind weiterhin zulässig.
Bei den Vergütungsbestandteilen und beim
Umfang des Erholungsurlaubes, für die die Bundeskommission keine
mittleren Werte und keine Bandbreiten festgelegt hat, gelten die Werte
der AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007 unverändert fort.
Soweit eine Regionalkommission durch
Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten
Bandbreiten Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und zum Umfang der
regelmäßigen Arbeitszeit festlegt, werden die von der Bundeskommission
veränderten Vergütungsstrukturen im Allgemeinen Teil und in den Anlagen
1, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6a, 7 und 10 zu den AVR übernommen und zum Tag der
Umstellung die betroffenen Bestimmungen mit Stand 31. Dezember 2007
durch die neuen Vergütungsregelungen, Tabellen und Werte für diese
Region ersetzt.
Soweit etwa für Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Sachsen ein abweichender Stichtag für die Umstellung festgelegt wird,
gelten die Werte der AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007 bis zu diesem
Zeitpunkt unverändert fort.
Soweit Mitarbeiter von den Regelungen zu
den Vergütungsstrukturen der AVR mit Stand 31. Dezember 2007 in die
neuen Regelungen zu den Vergütungsstrukturen der AVR zum Tag der
Umstellung überführt werden, gelten die Überleitungs- und
Besitzstandsregelungen der neuen Anlagen 1a, 1b und 7a zu den AVR.
Die Bestimmungen der AVR zu
Vergütungsstrukturen, Vergütungshöhe und der Dauer der regelmäßigen
Arbeitszeit mit Stand 31. Dezember 2007 gelten im Bereich einer
Regionalkommission solange fort, bis diese entsprechend § 10 der
AK-Ordnung zu den in den Abschnitten B bis H vorgegebenen Werten im
Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten Beschlüsse gefasst hat.“
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