III. Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR
Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR wird
wie folgt neu gefasst:
„III Regelvergütung
A Mitarbeiter, die unter die Anlagen
2, 2b und 2d zu den AVR fallen
(a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter
erhält die Anfangsregelvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß
Anlage 3 zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren
Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt.
Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter
bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe)
die Regelvergütung der nächst höheren Stufe
seiner Vergütungsgruppe.
(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert,
erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam
wird, in der Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren Satz
mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung (1.
Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe höher ist
als seine bisherige Regelvergütung, höchstens jedoch die Endregelvergütung
(letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die
Vergütungsgruppe 2 jedoch die Regelvergütung der nächst niedrigeren Stufe,
mindestens aber die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).
Wird der Mitarbeiter nicht in die nächst höhere, sondern in eine darüber
liegende Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Regelvergütung für jede
dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen. Fällt der
Zeitpunkt einer Steigerung der Regelvergütung nach Abs. (a) Satz 2 mit dem
einer Höhergruppierung des Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die
Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die
Höhergruppierung durchzuführen.
Nach der Höhergruppierung erhält der
Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung
(letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
(c) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem
Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im
sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält
er
a) bei Einstellung in derselben
Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Regelvergütung nach
diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die
Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses
am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Regelvergütung in
Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden
Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am
Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine
Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochen im
Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen
Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung
bemessen worden wäre,
cc) wenn seine bisherige Regelvergütung nach
Anhang C der AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die
Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Regelvergütung
entspricht, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am
Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens jedoch
die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).
b) bei Einstellung in einer höheren
Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in
der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und er
gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in
der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn der
Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen eines
Gestellungsvertrages eingestellt wird.
Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter
nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe)
die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate
ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem
anderen Grunde geruht hat, erhält
aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in
derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit
Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des
Dienstverhältnisses maßgebend war,
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bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in
einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm
zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine
Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert
worden wäre,
cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in
einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm
zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine
Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert
worden wäre.
Unterabsatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu
drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des
Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes, die nach § 10 der
Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird.
Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert,
erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren
Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung
(1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Herabgruppierungsgruppe
niedriger ist als seine bisherige Regelvergütung, bei einer Herabgruppierung
in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Regelvergütung der nächst höheren
Stufe, höchstens jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe). Wird der
Mitarbeiter nicht in die nächst niedrigere, sondern in eine darunter
liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Regelvergütung für jede
dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
Nach der Herabgruppierung erhält der
Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung
(letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen
Kirche im Sinne von Abschnitt III A steht gleich eine Tätigkeit in der
evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung,
die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor,
wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das
Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der
Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden
Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines
Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des
unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen
dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen
Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.
Anmerkung 3:
Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind
anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung
des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten,
die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet
werden.
B Mitarbeiter, die unter die Anlage
2a und die Anlage 2c zu den AVR fallen
(a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter
erhält die Anfangsregelvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß
Anlage 3a zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren
Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt.
Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter
bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung
der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert,
erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam
wird, in der Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, in der er sich
in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(c) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem
Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im
sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält
er
a) bei Einstellung in derselben
Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Regelvergütung nach
diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die
Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses
am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Regelvergütung in
Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden
Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am
Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine
Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im
Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen
Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung
bemessen worden wäre;
b) bei Einstellung in einer höheren
Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in
der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und er
gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in
der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und
gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn der
Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen eines
Gestellungsvertrages eingestellt wird.
Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter
nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe)
die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Der
Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist
oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält
aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in
derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit
Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des
Dienstverhältnisses maßgebend war,
bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in
einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm
zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine
Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert
worden wäre,
cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in
einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm
zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine
Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert
worden wäre.
Unterabsatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Zeit
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des
Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines
Sonderurlaubes, die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der
Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert,
erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, in
der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(e) In den Fällen der Absätze (b) bis (d)
erhält der Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der
Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe
seiner Vergütungsgruppe.
Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen
Kirche im Sinne von Abschnitt III B steht gleich eine Tätigkeit in der
evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung,
die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor,
wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das
Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der
Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden
Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines
Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des
unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen
dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen
Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.