IV. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
1. Die Bundeskommission fasst Abschnitt V
der Anlage 1 zu den AVR wie folgt neu und legt
in Abschnitt V Abs. (b) der Anlage 1 zu den
AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember
2009 die folgenden Mittelwerte für die
Kinderzulage fest:
„V Kinderzulage
A Allgemeines
(a) Mitarbeiter, denen Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder
§ 4 Bundeskindergeldgesetz zustehen würde, erhalten eine Kinderzulage nach
Abschnitt B oder nach Abschnitt C.
(b) Die Kinderzulage wird für jeden Monat
gezahlt, in dem mindestens für einen Tag die Voraussetzungen vorliegen.
B Mitarbeiter, deren
Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2008 begonnen hat
Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem
30. Juni 2008 begonnen hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind
eine Kinderzulage in Höhe von monatlich 90,00 Euro.
C Mitarbeiter, deren
Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat (Besitzstandsregelung)
(a) Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor
dem 1. Juli 2008 bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige
Kind eine Kinderzulage. Sie beträgt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember
2008 monatlich 92,02 Euro, ab dem 1. Januar 2009 monatlich 95,98 Euro.
(b) Die Kinderzulage erhöht sich vom 1.
Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nach folgender
Tabelle für
Die Kinderzulage erhöht sich vom 1. Januar
2009 bis zum 31. Dezember 2009 nach folgender Tabelle
für
(c) Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-
Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Sachsen diese Kinderzulage ab dem
1. April 2008.
(d) Bei der Bemessung der Kinderzulage
finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (i)
der Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31.
Dezember 2007 sinngemäß Anwendung. Diese lauten
wie folgt:
Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen
Person, die im Geltungsbereich der AVR oder in einem
anderen Tätigkeitsbereich der katholischen
Kirche tätig oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der
Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen oder auf Familienzuschlag der Stufe 2
oder einer der folgenden Stufen oder ein Sozialzuschlag
oder eine entsprechende Leistung wesentlich
gleichen Inhalts zu, so wird der auf das Kind
entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den
Stufen des Ortszuschlags dem Mitarbeiter gewährt,
wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundes-kindergeldgesetz gewährt wird
oder ohne Berücksichtigung des § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 4
Bundeskindergeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind entfällt
derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des
Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden
Reihenfolge der Kinder ergibt. Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR findet
auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der
Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist; das gilt auch,
wenn mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind, mit der Maßgabe,
dass dann der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder
einer der folgenden Stufen in Höhe des Gesamtbeschäftigungsumfangs der
Anspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch der auf das Kind
entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages.
Entsprechendes gilt auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren
Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende
Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der
folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen
Person, die außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1
genannten Bereiche tätig oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist,
ein Anspruch auf Ortszuschlag oder
Familienzuschlag oder Sozialzuschlag oder entsprechende
Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in
Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so
erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der
Stufe 1; erreicht der Anspruch der anderen Person
nicht die Höhe der Stufe 3 oder einer der
folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen des für ihn
maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und die
andere Person den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3
bzw. einer der folgenden Stufen
insgesamt einmal erhalten. Dies gilt
entsprechend auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren
Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf
Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich
gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder
einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist
der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten
Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1
genannten Bereiche ebenfalls
teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der
folgenden Stufen des Ortszuschlages anteilig zu seiner
Arbeitszeit gewährt, so erhält der
Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der
Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen des
Ortszuschlages in der Höhe, dass der Mitarbeiter und
sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen insgesamt in der Höhe erhalten, als
wenn beide im Geltungsbereich der AVR teilzeitbeschäftigt wären.
Anmerkung:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen
Kirche im Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit
in der evangelischen Kirche, in einem
Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem
Diakonischen Werk angeschlossen ist.
(e) Der Mitarbeiter erhält keine
Kinderzulage nach Absatz (a), soweit eine andere Person für dieses
Kind eine kinderbezogene Besitzstandszulage
nach einem Überleitungstarifvertrag des öffentlichen
Dienstes oder einem Tarifvertrag oder
Vergütungssystem wesentlich gleichen Inhalts erhält.“
2. Die Bundeskommission legt für den Wert
der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1
zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31.
Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von
7 v.H. nach oben und unten fest.
3. Die Bundeskommission legt für den Wert
der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1
zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die
Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten
fest.