„Diese Mitarbeiter erhalten vom 1. Januar
2008 bis zum 31. Dezember 2008 eine monatliche Zulage
in Höhe von 50,80 Euro und ab dem 1. Januar
2009 eine monatliche Zulage in Höhe von 52,98
Euro.
Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.“
2. Die Bundeskommission fügt in Anlage 2c zu den AVR in den
Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 jeweils eine neue Hochziffer 1a
mit folgendem Inhalt ein und legt die darin genannten Eurobeträge vom 1.
Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 als Mittelwerte fest:
„Diese Mitarbeiter erhalten ab dem 1. Januar
2008 eine monatliche Zulage in Höhe von 50,80 Euro
und ab dem 1. Januar 2009 eine monatliche
Zulage in Höhe von 52,98 Euro.
Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.“