„Diese Mitarbeiter erhalten vom 1. Januar 
	2008 bis zum 31. Dezember 2008 eine monatliche Zulage
	in Höhe von 50,80 Euro und ab dem 1. Januar 
	2009 eine monatliche Zulage in Höhe von 52,98
	Euro.
	Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im 
	Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
	Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und 
	Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.“
	
	2. Die Bundeskommission fügt in Anlage 2c zu den AVR in den 
	Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 jeweils eine neue Hochziffer 1a 
	mit folgendem Inhalt ein und legt die darin genannten Eurobeträge vom 1. 
	Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 als Mittelwerte fest:
	
	„Diese Mitarbeiter erhalten ab dem 1. Januar 
	2008 eine monatliche Zulage in Höhe von 50,80 Euro
	und ab dem 1. Januar 2009 eine monatliche 
	Zulage in Höhe von 52,98 Euro.
	Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im 
	Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
	Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und 
	Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.“