keitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis
12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die
Anlage 2 zu den AVR fallen, die folgenden
Regelvergütungskürzungen vom 1.Januar 2008
bis zum 31. Dezember 2009 als Mittelwerte
fest:
„Dozenten und Lehrkräfte
Bei Dozenten und Lehrkräften der
Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der Anmerkungen zu
den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den
AVR wird die Regelvergütung ab dem 1. Januar
2008 um 72,77 Euro und ab dem 1. Januar 2009
um 75,90 Euro gekürzt; für Lehrkräfte der Vergütungsgruppen 5c bis 8 wird
die Regelvergütung ab dem 1. Januar 2008 um 65,49 Euro und ab dem 1. Januar
2009 um 68,31 Euro gekürzt.
Abweichend davon erhalten Dozenten und
Lehrkräfte im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-
Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Sachsen diese Kürzung ab dem 1.
April 2008.“
2. Die Bundeskommission legt für den Umfang
der Regelvergütungskürzung für Dozenten
und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der
Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, vom 1.
Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach
oben und unten fest.
3. Die Bundeskommission legt für den Umfang
der Regelvergütungskürzung für Dozenten
und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der
Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, ab dem 1.
Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.