1. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die 
	Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen,
	Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen 
	gemäß § 1 Abs. (a) Satz 2 Abschnitt
	B II der Anlage 7 zu den AVR wird wie folgt 
	geändert:
	 
	„Sie beträgt ab 1. Januar 2008:
	im ersten Ausbildungsjahr                                   
	799,06 Euro
	im zweiten Ausbildungsjahr                                 
	858,57 Euro
	im dritten Ausbildungsjahr                                   
	954,44 Euro“
	 
	2. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die 
	Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer gemäß
	§ 1 Abs. (a) Satz 2 Abschnitt CII der Anlage 
	7 zu den AVR wird wie folgt geändert:
	 
	„Sie beträgt ab 1. Januar 2008                             
	732,93 Euro “.
	 
	3. Die Höhe des Entgelts für Praktikanten 
	nach abgelegtem Examen gemäß § 1 Abs. (a) Satz 2
	Buchstabe D wird unter Streichung des 
	Verheiratetenzuschlages wie folgt geändert:
	 
	„Sie beträgt ab 1. Januar 2008 für:
	1. Pharmazeutisch-technische 
	Assistent(inn)en   1.254,09 Euro
	2. Masseure und med. Bademeister/-innen          
	1.201,25 Euro
	3. Sozialarbeiter/-innen                                       
	1.463,16 Euro
	4. Sozialpädagog(inn)en                                      
	1.463,16 Euro
	5. Erzieher/-innen                                               
	1.254,09 Euro
	6. Kinderpfleger/-innen                                        
	1.201,25 Euro
	7. Altenpfleger/-innen                                          
	1.254,09 Euro
	8. Haus- und Familienpfleger/-innen                      
	1.254,09 Euro
	9. Heilerziehungshelfer/-innen                              
	1.201,25 Euro
	10. Heilerziehungspfleger/-innen                           
	1.311,67 Euro
	11. Arbeitserzieher/-innen                                    
	1.311,67 Euro
	12. Rettungsassistent(inn)en                                
	1.201,25 Euro“
	 
	4. In § 1 Abs. (a) Buchstabe D der Anlage 7 
	zu den AVR wird der Satz 3 ersatzlos gestrichen.
	 
	 
	5. In § 1 Abs. (b) Buchstabe D der Anlage 7 
	zu den AVR werden die Worte 
	 
	„und Verheiratetenzuschläge“
	 
	ersatzlos gestrichen.
	 
	 
	6. Die Höhe des Entgelts für Auszubildende 
	gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. E der Anlage 7 zu
	den AVR wird wie folgt geändert:
	 
	„Es beträgt ab 1. Januar 2008:
	im ersten Ausbildungsjahr                                    
	687,34 Euro
	im zweiten Ausbildungsjahr                                  
	736,15 Euro
	im dritten Ausbildungsjahr                                    
	780,93 Euro
	im vierten Ausbildungsjahr                                    
	843,06 Euro“
	 
	7. In § 1 Abs. (a) der Buchstaben B II, C 
	II, D und E der Anlage 7 zu den AVR wird jeweils am
	Ende folgender neuer Satz 3 eingefügt:
	 
	„Abweichend davon erhalten Schüler, 
	Praktikanten und Auszubildende im Gebiet der Bundesländer 
	Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen 
	diese Ausbildungsvergütungen und Entgelte ab dem 1. April 2008.“