1. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die
Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen,
Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen
gemäß § 1 Abs. (a) Satz 2 Abschnitt
B II der Anlage 7 zu den AVR wird wie folgt
geändert:
„Sie beträgt ab 1. Januar 2008:
im ersten Ausbildungsjahr
799,06 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
858,57 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
954,44 Euro“
2. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die
Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer gemäß
§ 1 Abs. (a) Satz 2 Abschnitt CII der Anlage
7 zu den AVR wird wie folgt geändert:
„Sie beträgt ab 1. Januar 2008
732,93 Euro “.
3. Die Höhe des Entgelts für Praktikanten
nach abgelegtem Examen gemäß § 1 Abs. (a) Satz 2
Buchstabe D wird unter Streichung des
Verheiratetenzuschlages wie folgt geändert:
„Sie beträgt ab 1. Januar 2008 für:
1. Pharmazeutisch-technische
Assistent(inn)en 1.254,09 Euro
2. Masseure und med. Bademeister/-innen
1.201,25 Euro
3. Sozialarbeiter/-innen
1.463,16 Euro
4. Sozialpädagog(inn)en
1.463,16 Euro
5. Erzieher/-innen
1.254,09 Euro
6. Kinderpfleger/-innen
1.201,25 Euro
7. Altenpfleger/-innen
1.254,09 Euro
8. Haus- und Familienpfleger/-innen
1.254,09 Euro
9. Heilerziehungshelfer/-innen
1.201,25 Euro
10. Heilerziehungspfleger/-innen
1.311,67 Euro
11. Arbeitserzieher/-innen
1.311,67 Euro
12. Rettungsassistent(inn)en
1.201,25 Euro“
4. In § 1 Abs. (a) Buchstabe D der Anlage 7
zu den AVR wird der Satz 3 ersatzlos gestrichen.
5. In § 1 Abs. (b) Buchstabe D der Anlage 7
zu den AVR werden die Worte
„und Verheiratetenzuschläge“
ersatzlos gestrichen.
6. Die Höhe des Entgelts für Auszubildende
gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. E der Anlage 7 zu
den AVR wird wie folgt geändert:
„Es beträgt ab 1. Januar 2008:
im ersten Ausbildungsjahr
687,34 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
736,15 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
780,93 Euro
im vierten Ausbildungsjahr
843,06 Euro“
7. In § 1 Abs. (a) der Buchstaben B II, C
II, D und E der Anlage 7 zu den AVR wird jeweils am
Ende folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Abweichend davon erhalten Schüler,
Praktikanten und Auszubildende im Gebiet der Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen
diese Ausbildungsvergütungen und Entgelte ab dem 1. April 2008.“