„Das Urlaubsgeld beträgt
a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten
Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen
2, bzw. 2b und 2d zu den AVR und
der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der
Anlagen 2a und 2c zu den AVR
255,65 Euro,
b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten
Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen
2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und
der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der
Anlagen 2a und 2c zu den AVR
332,34 Euro,
c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu
seiner Ausbildung Beschäftigten
255,65 Euro.“
2. Die Bundeskommission legt in § 2a Absatz
17 des Allgemeinen Teils zu den AVR vom 1.
Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009
folgenden Mittelwert für das Urlaubsgeld fest:
„Das Urlaubsgeld für den am 1. Juli
vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zu seiner Ausbildung Beschäftigten
beträgt einheitlich
255,65 Euro.“
3. Die Bundeskommission legt für den Umfang
des Urlaubsgeldes gemäß § 7 Absatz 1 Anlage
14 zu den AVR und § 2a Absatz 17 des
Allgemeinen Teils zu den AVR vom 1. Januar
2008 bis zum 31. Dezember 2008 die
Bandbreite in Höhe von 7 v.H. nach oben und unten
fest.
4. Die Bundeskommission legt für den Umfang
des Urlaubsgeldes nach § 7 der Anlage 14
zu den AVR und § 2a Absatz 17 des
Allgemeinen Teils zu den AVR ab dem 1. Januar 2009
die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten
fest.