1. Die Bundeskommission legt für die unter
die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008
bzw. für Mitarbeiter i.S.d. § 2a des Allgemeinen
Teils der AVR mit Wirkung zum 1. April 2008
die Mittelwerte für die Regelvergütung in der
im Anschluss wiedergegebenen Fassung der
Anlage 3 zu den AVR fest.
2. Die Bundeskommission legt für die unter
die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008
bzw. für Mitarbeiter i.S.d. § 2a des Allgemeinen
Teils der AVR mit Wirkung zum 1. April 2008
die Mittelwerte für die Regelvergütung in der
im Anschluss wiedergegebenen Fassung der
Anlage 3a zu den AVR fest.
3. Die Bundeskommission legt für die unter
die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009
bis zum 31. Dezember 2009 die Mittelwerte für