(a) Die Mitarbeiter, die nicht dem
Geltungsbereich der Anlage 7 zu den AVR unterfallen, erhalten
für das Jahr 2009 eine Einmalzahlung in Höhe
von 225,00 Euro, die mit den
Bezügen für den Monat
Januar 2009 ausgezahlt wird.
(b) Ein Anspruch auf die Zahlung nach Absatz
(a) besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens
einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf
Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder
Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für
Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die
Zahlung wird auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin wegen
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem
Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.
(c) Teilzeitbeschäftigte erhalten den
jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, die dem Verhältnis
der mit ihnen vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen
Verhältnisse zum Fälligkeitszeitpunkt nach Absatz (a).
(d) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung
sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“