Die Bundeskommission legt für die Zulage
gemäß § 2 Abs. 1 der Anlage 1b zu den AVR vom
1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009
folgenden Mittelwert fest:
„§ 2 Zulage für die Vergütungsgruppen 12 bis
10 der Anlage 2 zu den AVR sowie die Vergütungsgruppen Kr 1 Ziffer 1 und Kr
2 Ziffern 3 und 4 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR
(1) Mitarbeiter, die in die
Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 zu den AVR sowie in die
Vergütungsgruppen Kr 1 Ziffer 1 und Kr 2 Ziffern 3 und 4 der Anlagen 2a und
2c zu den AVR eingruppiert sind, erhalten ab 1. Januar 2008 eine Zulage in
Höhe von 50,- Euro.
Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.
(2) Diese Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt,
zu dem die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter in eine
der Vergütungsgruppen 9 bis 1 der Anlage 2
zu den AVR oder in eine der Vergütungsgruppen Kr 3
bis Kr 14 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR
höhergruppiert werden.“
Die Bundeskommission legt für die
Besitzstandszulage gemäß § 3 der Anlage 1b zu den
AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember
2009 die folgenden Mittelwerte fest:
„§ 3 Zulage aufgrund des Wegfalls des
ehegattenbezogenen Ortszuschlages der Stufe 2 in
Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR
(1) Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 2008
einen Anspruch auf ehegattenbezogenen Ortszuschlag
der Stufe 2 gemäß Abschnitt V der Anlage 1
und Anlage 4 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember
2007 gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar
2008 stattdessen eine monatliche ehegattenbezogene
Besitzstandszulage.
Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.
(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt
monatlich:
Sind beide Ehegatten im Geltungsbereich der
AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der
katholischen Kirche vollbeschäftigt und
stünde ihnen der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der
folgenden Stufen oder eine entsprechende
Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des
Ortszuschlags der Tarifklasse Ib zu, so erhält der Mitarbeiter den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und
der Stufe 2 des Ortszuschlages zur Hälfte. Ist einer
der Ehegatten vollbeschäftigt und der andere
teilzeitbeschäftigt, erhält der vollbeschäftigte Mitarbeiter
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlages ungekürzt; der
teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhält den Ortszuschlag der Stufe 1.
Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt und
beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang nicht
mehr als die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit, so erhält der Mitarbeiter den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und
der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
anteilig. Sind beide Ehegatten
teilzeitbeschäftigt und beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang
mehr als die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit, so erhält der
Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa der
Anlage 1 zu den AVR den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn
maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe, die dem
Anteil seines Beschäftigungsumfangs an dem
Gesamtbeschäftigungsumfang beider Ehegatten
entspricht. Einer Beschäftigung steht eine
Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen gleich. Entsprechendes gilt auch
für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf
Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in
Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
Ist der Ehegatte des Mitarbeiters außerhalb
der in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig
oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt und hat er Anspruch auf Ortszuschlag oder
entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2
oder
einer der folgenden Stufen oder auf
Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen
oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags
der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1.
Erreicht der Anspruch des Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages
der Tarifklasse Ib nicht, beträgt er aber mindestens die
Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so erhält der
Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2
des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur
Hälfte. Erreicht der Anspruch des Ehegatten wegen
Teilzeitbeschäftigung nicht die Höhe der
Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der
Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass der
Mitarbeiter und sein Ehegatte den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2
insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechend
Abschnitt V Anlage 1 auch für den
Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein
Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende
Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe
der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen
zusteht (Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten
Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche
ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig
zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält der Mitarbeiter den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn
maßgebenden Ortszuschlags in der Höhe, dass der Mitarbeiter und sein
Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt in der
Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich
der AVR teilzeitbeschäftigt wären.
Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen
Kirche im Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit
in der evangelischen Kirche, in einem
Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem
Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Sind beide Ehegatten in einem
Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche beschäftigt und wendet
der Dienstgeber des Ehegatten eine andere
Konkurrenzregelung zum Ortszuschlag als die nach