Anlage
7a Besitzstandsregelung zu Anlage 7 zu den AVR
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Überleitungsregelung gilt für alle
Praktikanten nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den
AVR, die am 30. Juni 2008 in einem
Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im
Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die
Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses. Ein
Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung
eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des
Geltungsbereichs der
AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat
sind unschädlich.
(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den
jeweiligen Teilbetrag der Besitzstandszulage, die dem Verhältnis
der mit ihnen vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
entspricht.“
Die Bundeskommission legt für die
Besitzstandszulage gemäß § 2 der Anlage 7a zu den
AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember
2009 die folgenden Mittelwerte fest:
„§ 2 Zulage aufgrund des Wegfalls des
Verheiratetenzuschlags in Abschnitt D der Anlage 7
zu den AVR
(1) Praktikanten, die bis zum 30. Juni 2008
einen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag gemäß Abschnitt D der Anlage 7 zu
den AVR gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2008 stattdessen
eine monatliche Zulage in Höhe von 65,45
Euro und ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von
68,26 Euro.
Abweichend davon erhalten Praktikanten im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.
(2) Die Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu
dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Verheiratetenzuschlags gemäß
Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR bzw. gemäß § 2a Absatz (10)
Ziffer 3 des Allgemeinen Teils der AVR
entfallen.
(3) Bei der Bemessung der Zulage finden die
Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (h) der
Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31.
Dezember 2007 sinngemäß Anwendung.“
Die Bundeskommission legt für den Wert der
Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu
den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31.
Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von 7 v.H.
nach oben und unten fest.
Die Bundeskommission legt für den Wert der
Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu
den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite
in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten
fest.