§ 1 Geltungsbereich
Diese Überleitungsregelung gilt für alle
Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis
gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im
Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des
ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort,
bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei
Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen
von bis zu einem Monat sind unschädlich.
§ 2 Überleitung von Mitarbeitern unter 21
bzw. 23 Jahren
(1) Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember
2007 einen Anspruch auf eine Grundvergütung nach
Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR oder
auf eine Gesamtvergütung nach Abschnitt VI der Anlage
1 zu den AVR gehabt haben, erhalten ab dem
1. Januar 2008 eine Regelvergütung der Stufe 1 nach Abschnitt II der Anlage
1 zu den AVR.
(2) Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-
Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Sachsen diese Regelvergütung ab
dem 1. April 2008.
§ 3 Stufenzuordnung gemäß Abschnitt III der
Anlage 1 zu den AVR
(1) Zum 1. Januar 2008 werden zuerst alle
Stufenveränderungen nach Abschnitt III der Anlage 1
zu den AVR mit Stand 31. Dezember 2007
vollzogen. Danach erfolgt die Zuordnung zu einer der
Regelvergütungsstufen. Dabei wird von der
Grundvergütungsstufe mit Stand zum 31. Dezember
2007 am 1. Januar 2008 nach folgender
Überleitungstabelle in die zahlenmäßig gleiche Regelvergütungsstufe
übergeleitet.
(2) Mitarbeiter, die zwischen dem 1. Januar
2008 und dem 31. Dezember 2009 nach der Regelung
mit Stand zum 31. Dezember 2007 wegen
Vollendung eines mit ungerader Zahl (Abschnitt III A der
Anlage 1 zu den AVR) oder mit gerader Zahl
(Abschnitt III B der Anlage 1 zu den AVR) bezeichneten
Lebensjahres die nächst höhere Stufe ihrer
Vergütungsstufe erhalten würden, werden so behandelt,
wie wenn sie zu diesem Zeitpunkt die
Voraussetzung nach Abschnitt A bzw. nach Abschnitt
B der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
des Abschnitts III der Anlage 1 zu den AVR
zum Aufstieg in die nächst höhere Stufe
erfüllen würden.
(3) Abweichend davon gilt für Mitarbeiter im
Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Sachsen anstelle des 1. Januar 2008 der 1. April
2008.“