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	III. Gemeinsame Beauftragung Tarifinstitut 
	  
	
	Zur Unterstützung der weiteren 
	Tarifentwicklung erhält das derzeit in Gründung befindliche Tarifinstitut 
	einen Auftrag mit folgenden Schwerpunkten: 
	
	
		
		
		Ermittlung von Anzahl und Ausmaß rechtswidriger 
		Abweichungen von den AVR nach Bistümern, Branchen und Trägergruppen 
		
		
		
		
		Ermittlung der Anzahl von rechtswidrigen 
		Service-Gesellschaften und Leiharbeitsfirmen nach Bistümern, Branchen 
		und Trägergruppen 
		
		
		
		
		Ermittlung der Anzahl, Höhe und Verteilung von 
		außertariflicher Vergütung für Leitungskräfte nach Bistümern, Branchen 
		und Trägergruppen 
		
		
		
		
		Ermittlung des Anteils von Mitarbeiterinnen und 
		Mitarbeitern in den Vergütungsgruppen 11 bis 9a, differenziert nach 
		Branchen und Trägergruppen 
		
		
		
		Ermittlung der 
		tatsächlichen Anwendungsbereiche der Anlage 20 AVR 
		
		
		
		
		Ermittlung von Art und Umfang der Anwendung der 
		Ausnahmetatbestände gemäß § 3 Abs. (d) AT AVR und der dort gezahlten 
		Vergütung 
		
		
		
		
		Ermittlung der Zahl der Einrichtungen, die den 
		Anhang C AVR bzw. die Sonderregelung Berlin 
		anwenden und die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die 
		entsprechend vergütet werden 
		
		
		
		Analyse des 
		Arbeitsmarktes, Prognose der Arbeitsmarktsituation 
		
		
		
		Ermittlung der 
		Marktanteile nach Branchen und Trägergruppen 
		
		
		
		Ermittlung des 
		Anteils der Flächentarife im Sozialbereich 
		
		
		
		
		Ermittlung des Anteils der 
		TVöD-Anwender im Sozialbereich 
		
		
		
		Ermittlung des 
		Anteils von Haustarifen und von einzelvertraglichen Regelungen im 
		Sozialbereich 
		
		
		
		Analyse der 
		Refinanzierungsbedingungen (z.B. stationär und ambulant) 
		
		
		
		
		Ermittlung der Bereiche, in denen die 
		Eingruppierung wegen der Refinanzierung nach 
		TVöD erfolgen muss 
		
		
		
		
		Ermittlung der durchschnittlich gezahlten Orts- und 
		Kinderzuschläge 
		
	
	
	Ziel ist die Schaffung 
	einer Datenbasis, auf der die Arbeitsrechtliche Kommission ihre 
	Entscheidungen 
	treffen kann. Insbesondere soll damit die 
	Arbeit der Ausschüsse unter Punkt III. und IV. 
	dieses Abschnittes unterstützt werden. 
	
	  
	
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