Anspruchsvoraussetzungen
(dazu im Folgenden Ziff. 3) und Rechtsfolgen (dazu im Folgenden
Ziff. 4) für den Erhalt
eines Strukturausgleiches sind im Wesentlichen in § 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 3
TVÜ-Bund und der dort aufgeführten Tabelle (nachfolgend kurz:
Tabelle) geregelt. Die
Tabelle gliedert sich in sieben Spalten. Dabei listen die Spalten 1 bis 5
die
Anspruchsvoraussetzungen auf. In den Spalten 6 und 7 sind die Rechtsfolgen
genannt,
also Höhe, Zahlungsbeginn
und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches. Sind alle Voraussetzungen der Spalten 1 bis 5 einer
Zeile der Tabelle erfüllt, ist der Anspruch für den in
der jeweiligen Zeile der
Tabelle genannten Strukturausgleich grundsätzlich in der dort genannten
Höhe und Dauer gegeben.
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Spalte 4 |
Spalte 5 |
Spalte 6 |
Spalte 7 |
Entgelt-gruppe |
Verg.Gr. |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LA-Stufe |
Höhe |
Dauer |
Anspruchsvoraussetzungen |
Rechtsfolge |
Weitere Voraussetzungen
und Rechtfolgen finden sich außerdem in § 12 Abs. 2 bis 5 sowie in
den Vorbemerkungen in
Anlage 3 TVÜ-Bund (nachfolgend kurz: Vorbemerkungen).
Besteht ein Anspruch auf
Strukturausgleich, handelt es sich um einen regelmäßigen, statischen
und zusätzlichen
Entgeltbestandteil: Strukturausgleiche werden zusätzlich zum monatlichen
Entgelt gezahlt (§ 12 Abs.
1 Satz 1). Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch (§ 12
Abs. 1 Satz 1), wird also
bei linearen Einkommenssteigerungen nicht erhöht. Einkommenssteigerungen werden - mit Ausnahme bei
Höhergruppierungen (§ 12 Abs. 5, siehe dazu unten Ziff. 4.3.1) -
grundsätzlich nicht auf die Höhe des Strukturausgleiches angerechnet.
Im Einzelnen ist bei der
Festsetzung von Strukturausgleichen wie folgt zu verfahren:
|