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Einen Anspruch auf Strukturausgleich haben
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aus dem Geltungsbereich von BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete
Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 (siehe dazu sogleich Ziff. 3.1),
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die bei In-Kraft-Treten des TVÜ-Bund (dazu Ziff. 3.2.)
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in eine der in Spalte 1 genannten Entgeltgruppen übergeleitet wurden (dazu Ziff. 3.3)
und
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originär in einer der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppen (dazu Ziff. 3.4.1)
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mit dem in Spalte 3 ausgewiesenen Aufstieg (dazu Ziff. 3.4.2) eingruppiert
waren und Anspruch auf den in Spalte 4 ausgewiesenen Ortszuschlag (Ziff. 3.5) gehabt
hätten
und
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die in Spalte 5 ausgewiesene Lebensaltersstufe (Ziff. 3.6) erreicht
hätten,
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sofern kein unter Ziff. 5 beschriebener Sonderfall besteht.
Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich also im Wesentlichen nach den
ersten fünf Spalten
der Tabelle, die alle kumulativ erfüllt sein müssen. |