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Stichtag für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines
Strukturausgleichsanspruchs
ist der 1. Oktober 2005 (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Dies wirkt sich insbesondere
für die Beurteilung
von Tatbestandsmerkmalen aus, die sich auf Regelungen des BAT/BAT-O
beziehen. Da die
Regelungen des BAT/BAT-O mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft
getreten sind,
ist bei Veränderungen nach dem 30. September 2005 zu prüfen, welche
Rechtsfolgen sich bei
fiktiver Weitergeltung von BAT/BAT-O am 1. Oktober 2005 ergeben hätten (vgl.
auch Ziff.
3.4 [S. 52] im Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210 / 643).
Im Regelfall kommt es darauf an, auf Grund welcher Vergütungsmerkmale
die/der Beschäftigte
nach dem TVÜ-Bund in die Entgelttabelle des TVöD übergeleitet worden ist.
Durch den
Stichtag „1. Oktober 2005“ können sich allerdings im Einzelfall – über § 4
Abs. 2 und 3 hinaus
- Korrekturen ergeben, etwa bei Heirat am 1. Oktober 2005 oder in den sog.
Konkurrenzfällen
des § 5 Abs. 2 (siehe Ziff. 3.5). Ein tatsächlicher Bezug von Entgelt am 1.
Oktober
2005 ist nicht Voraussetzung. Ebenso wenig erfolgt ein Abgleich mit der Höhe
des Vergleichsentgelts
bei Überleitung i. S. v. § 5.
Beispiel:
Ein Angestellter in der VergGr VIb Fallgruppe 1a BAT (ohne
Aufstiegsmöglichkeit), Lebensaltersstufe
35 und Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 ist mit In-Kraft-Treten des
TVöD in die Entgeltgruppe
6 übergeleitet worden.
Für die Prüfung eines Anspruchs auf Strukturausgleich ist zu prüfen,
-
in welche Entgeltgruppe die Beschäftigten am 1. Oktober 2005 nach § 4
übergeleitet worden sind,
-
welche originäre Vergütungsgruppe (mit Fallgruppe) nach Anlage 1a zum BAT
der Überleitung zugrunde lag,
-
inwieweit an diese Fallgruppe ein Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg
anknüpft,
-
welche Lebensaltersstufe und welcher Ortszuschlag dem Beschäftigten am 1.
Oktober 2005 zugestanden
hätte, wenn die Regelungen des BAT/BAT-O am 1. Oktober 2005 noch Anwendung
gefunden
hätten (fiktive Weitergeltung).
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