Für die weitere Prüfung des Anspruchs auf Strukturausgleich ist nach
Spalte 1 der Tabelle die
Entgeltgruppe maßgeblich, in welche die Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 bis 3
zum 1. Oktober
2005 übergeleitet worden sind. Soweit Beschäftigte bei der Überleitung
übertariflich eingruppiert
waren, bestehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine
Bedenken,
wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich für die Dauer der
übertariflichen
Eingruppierung nach der übertariflichen Entgeltgruppe – sowie der (früheren)
übertariflichen
Vergütungsgruppe – bestimmt wird. Entgeltgruppen, in welche die/der Beschäftigte aufgrund von Höher- oder
Herabgruppierungen
nach der Überleitung – einschließlich solcher im Sinne des § 6 Abs. 2 –
eingruppiert ist,
begründen keine Ansprüche aus § 12. Höhergruppierungen nach der Überleitung
– auch nach
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative - führen zu einer Anrechnung des
Höhergruppierungsgewinns
(siehe Ziff. 4.3.1); bei Höhergruppierungen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 2.
Alternative
(siehe Ziff. 4.4.2) sowie bei Herabgruppierung (siehe Ziff. 4.4.3) entfällt
der Anspruch. |