Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich - mit Ausnahme der
unter Ziff. 5.1.4. dargestellten
Sonderfälle - zeitanteilig zu (§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund i.V.m. § 24 Abs.
2
TVöD). Bei individuellen Veränderungen des Arbeitszeitumfangs (also
Erhöhungen und Reduzierungen)
ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. Dies gilt sowohl für
Arbeitszeitänderungen
vor als auch nach Zahlungsbeginn (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 4).
Beispiel:
Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr IVa Fallgruppe 1b BAT
(ohne Aufstieg), Lebensaltersstufe
43 und mit einem Ortszuschlag der Stufe 2 ist in die Entgeltgruppe 10
übergeleitet worden.
Er erhält ab Oktober 2007 dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich in
Höhe von 60 € aus folgender
Zeile der Tabelle:
Entg.Gr |
Verg.Gr. |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
10 |
IVa |
ohne |
OZ 2 |
43 |
60 EUR |
dauerhaft |
Ab 16. April 2008 reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 75 v.H.
eines Vollzeitbeschäftigten.
Für April 2008 beträgt der Strukturausgleich 52,50 €; ab Mai 2008 erhält der
Beschäftigte 75 v.H.
des vollen Strukturausgleiches, somit 45 € monatlich.
Hinsichtlich der Veränderung des Arbeitszeitumfangs von Beschäftigten, deren
für Spalte 4
der Tabelle maßgeblicher Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5
BAT/BAT-O
(Konkurrenzregelung) bemisst, gelten die unter Ziff. 5.1.4 dargestellten
Besonderheiten.
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