Beschäftigte erhalten den Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem
monatlichen Entgelt (§ 12
Abs. 1 Satz 1). Die Zahlung eines Strukturausgleiches setzt daher die
Zahlung von Entgelt
voraus. Der Begriff des Entgelts umfasst neben dem Tabellenentgelt die
sonstigen in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile.
Die Ausgleichsbeträge sind nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Sie nehmen
daher an allgemeinen
Entgeltanpassungen nicht teil, sondern bleiben für die Dauer der Zahlung in
der
Höhe grundsätzlich unverändert. Andererseits sind allgemeine
Entgeltanpassungen auch nicht
auf den Strukturausgleich anzurechnen. Die Strukturausgleichsbeträge können
sich aber bei
einer Änderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit (siehe Ziff.
4.1.2), bei der Anrechnung
in Folge von Höhergruppierung (siehe Ziff. 4.3.1) oder vorübergehender
Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit (siehe Ziff. 4.3.2) sowie bei einer
Herabgruppierung (siehe
Ziff. 4.4.3) nachträglich ändern bzw. entfallen (siehe Ziff. 4.4.2).
Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist der sechsten Spalte der Tabelle zu
entnehmen. Dabei
sind monatliche Beträge zwischen 20 € und 110 € vereinbart. Die
Strukturausgleichsbeträge
sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV); sie
fließen als sonstige
in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage
für die Entgeltfortzahlung
(§ 21 Satz 1 TVöD) ein.
Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats ein Anspruch auf Entgelt,
wird ein Strukturausgleich
nur anteilig für den Zeitraum gezahlt, für den ein Entgeltanspruch besteht
(vgl. § 24
Abs. 3 Satz 1 TVöD). Dies gilt sinngemäß bei Änderungen des Teilzeitumfangs
im Laufe
eines Kalendermonats.
Steht ein Strukturausgleichsbetrag nur anteilig zu (z.B. aufgrund von
Teilzeitbeschäftigung
oder aufgrund des Bemessungssatzes des Tarifgebietes Ost), ist die
Rundungsregelung des
§ 24 Abs. 4 TVöD zu berücksichtigen.
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