Der Beginn der Zahlung des
Strukturausgleichs ist der Monat Oktober 2007 (§ 24 Abs. 1
TVöD), sofern in Spalte 7 der Tabelle nicht etwas anderes bestimmt ist
(§ 12 Abs. 2, vgl.
auch Absatz 2 Satz 1, 2 der Vorbemerkungen).
Beispiel:
Wird in Spalte 7 als Zahlungsbeginn „nach 4 Jahren“ genannt, bedeutet
dies einen Zahlungsbeginn
nach 4 Jahre, gerechnet von Oktober 2005 an, also im Oktober 2009.
Unterbrechungen der Entgeltzahlung vor dem in Spalte 7 der Tabelle
bestimmten Zeitpunkt
führen nach Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen nicht zu einer
Verschiebung des Zahlungsbeginns
(vgl. auch Ziff. 4.2.3).