Die Dauer der Zahlung richtet sich
ebenfalls nach den Angaben in Spalte 7 der Tabelle. In der
Mehrzahl der Fälle wird der Strukturausgleich dauerhaft zusätzlich zum
monatlichen Entgelt
gezahlt, d. h. für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses,
sofern Entgelt geschuldet
wird (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 der
Vorbemerkungen). Teilweise ist die
Bezugsdauer aber befristet; dabei bezieht sich diese Angabe auf konkrete
Kalenderzeiträume,
stets gerechnet ab Oktober 2007 (vgl. Absatz 3 Satz 1 der
Vorbemerkungen). Die Angabe „für
3 Jahre“ bedeutet einen Zahlungsanspruch von Oktober 2007 bis September
2010. Die Angabe
„nach 4 Jahren für 7 Jahre“ bedeutet Zahlungsbeginn im Oktober 2009 und
letzte Zahlung
im September 2016. Zu Unterbrechungen vgl. Ziff. 4.2.3.
Sofern in Spalte 7 der Tabelle eine Befristung des Strukturausgleichs
auf eine bestimmte Anzahl
von Jahren festgelegt ist, muss hinsichtlich der Beendigung folgende -
in Absatz 3 Satz 2
der Vorbemerkungen geregelte - Besonderheit beachtet werden: Eine
tarifvertragliche Ausnahme
zu Gunsten der Beschäftigten besteht dann, wenn das Ende des
Zahlungszeitraumes
zeitlich nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe
zusammenfällt; in
diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg
fortgezahlt. Maßgeblich
ist der tatsächliche Zeitpunkt des Stufenaufstiegs, auch im Fall der
Verkürzung oder
Verlängerung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 und 3 TVöD. Da durch
die Klausel bei Beschäftigten,
welche die Endstufe noch nicht erreicht haben, eine Verringerung der
monatlichen
Bezüge vermieden werden soll, gilt die Ausnahmeregelung nicht, wenn der
Stufenaufstieg
in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten
Dauer.
Beispiel:
Eine vollzeitbeschäftigte Angestellte ist am 1. Oktober 2005 mit einem
Vergleichsentgelt von 3.539,60
€ in eine individuelle Zwischenstufe zwischen die Stufen 2 und 3 (Stufe
2+) der Entgeltgruppe 14
übergeleitet worden und hat nach folgender Zeile der Tabelle
Strukturausgleiche Anspruch auf einen
Ausgleichsbetrag v on 50 € monatlich für die Dauer von 5 Jahren:
Entg.Gr |
Verg.Gr. |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
14 |
IIa |
Ib nach 11 Jahren |
OZ 1 |
35 |
50 EUR |
für 5 Jahre |
Am 1. Oktober 2007 rückt sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 in die nächsthöhere
reguläre Stufe 3 auf. Bei
durchschnittlicher Leistung rückt sie nach dreijähriger Stufenlaufzeit
am 1. Oktober 2010 in die Stufe
4 auf. Im Oktober 2007 erhält sie erstmalig einen monatlichen
Strukturausgleich in Höhe von 50 €.
Aufgrund der Beschränkung auf 5 Jahre würde die letzte Zahlung im
September 2012 erfolgen.
Weil die regelmäßige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 –
durchschnittliche Leistung wird unterstellt
- vier Jahre beträgt, steht der Beschäftigten bis zum Erreichen der
nächst höheren Stufe 5, also
bis September 2014, der Strukturausgleich zu. Die Bezugsdauer des
Strukturausgleiches verlängert
sich also um zwei Jahre.