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Der Anspruch auf Strukturausgleich knüpft tatbestandlich an den
Ortszuschlagsanspruch nach
altem Recht an. Dabei sind in Spalte 4 der Tabelle nur Fallgestaltungen des
Ortszuschlags 1
und des Ortszuschlags 2 abgebildet. Für den besonderen Fall, dass sich der
Ortszuschlag zum
1. Oktober 2005 nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O bemessen hätte, sind
die Sonderregelungen
gemäß Absatz 1 der Vorbemerkungen zu beachten. |