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Abweichungen von den unter Ziff. 3. dargestellten
Tatbestandsvoraussetzungen wie auch von
den unter Ziff. 4. dargestellten Rechtsfolgen ergeben sich in zwei
Sonderfällen, nämlich in so
genannten Konkurrenzfällen des Ortszuschlags (dazu sogleich Ziff. 5.1) und
bei Beschäftigten
im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Eingruppierung
sich am 30. September
2005 nach der Anlage 1b BAT/BAT-O richtete (dazu Ziff. 5.2). |