Von der Möglichkeit zur einmaligen Abfindung des Strukturausgleiches (§
12 Abs. 6) ist gegenwärtig
im unmittelbaren Bundesbereich kein Gebrauch zu machen (vgl. auch Ziff. 3.4
[Seite 53] meines Rundschreibens zur Durchführung des TVÜ vom 10. Oktober
2005 – D II 2
– 220 210 / 643). |