Für Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gelten die Regelungen der
§§ 41 bis 52
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser –
(BT-K) entsprechend
(§ 46 Nr. 18 bis 22 TVöD-BT-V). Die Strukturausgleichsbeträge für diese
Beschäftigten
ergeben sich aus Anlage 2 Abschnitt II TVÜ-VKA; im Übrigen gilt § 12
TVÜ-Bund (Nr.
3b Anlage 5 TVÜ-Bund). Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte
in Bundeswehrkrankenhäusern
haben gemäß § 46 Nr. 22 Abs. 1 TVöD-BT-V iVm. § 12 Abs. 6
TVÜ-VKA keinen Anspruch auf Strukturausgleich. |