|
Während Spalte 2 der Tabelle die originäre Eingruppierung nach BAT/BAT O
benennt, begrenzt
Spalte 3 den Anspruch auf einen Strukturausgleich auf bestimmte Fallgruppen
dieser
originären Vergütungsgruppe. Dabei sind die Fallgruppen nicht nach den
Fallgruppenziffern
der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) aufgeführt, sondern - zum
leichteren Verständnis
- danach, ob bzw. in wie vielen Jahren die Vergütungsordnung einen
Bewährungs- bzw.
Fallgruppenaufstieg nach den §§ 23a bzw. 23b BAT/BAT-O vorgesehen hat.
|