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Soweit in Spalte 3 „Aufstieg“ das Wort „ohne“ steht, bedeutet dies, dass
nur diejenigen Beschäftigten
erfasst sind, deren originäre Eingruppierung (Vergütungs- und Fallgruppe),
aus
der die Überleitung erfolgt ist, gemäß Anlage 1a zum BAT keinen Bewährungs-
bzw. Fallgruppenaufstieg
aufweist.
Beispiel 1:
Eine Verwaltungsangestellte, Lebensaltersstufe 35 und Ortszuschlag der Stufe
1, war in VergGr Ib
Fallgruppe 1a BAT eingruppiert und ist am 1. Oktober 2005 in die
Entgeltgruppe 14 übergeleitet
worden. Aus dieser Fallgruppe besteht ausweislich der Anlage 1a zum BAT
keine Aufstiegsmöglichkeit
nach §§ 23a, 23 b BAT/BAT-O in die Vergütungsgruppe Ia BAT.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle
heranzuziehen, welche
in Spalte 1 die Entgeltgruppe 14 und in Spalte 2 die originäre
Vergütungsgruppe Ib BAT ausweist.
Spalte 3 muss die Möglichkeit bzw. die Zeit des Aufstieges enthalten. Da
sich laut Sachverhalt keine
Aufstiegsmöglichkeit eröffnet, muss Spalte 3 das Wort „ohne“ ausweisen. Die
folgende Spalten 4 und
5 geben die erforderlichen persönlichen Daten der/des Beschäftigten wieder,
die hier erfüllt sind. Somit
besteht Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches in Höhe von 100 €
monatlich für die
Dauer von 4 Jahren:
Entg.Gr |
Verg.Gr. |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
14 |
Ib |
ohne |
OZ1 |
35 |
100 EUR |
für 4 Jahre |
Tarifvertraglich nicht erfasst sind Beschäftigte, welche die in Spalte 2
bezeichnete Vergütungsgruppe
im Wege des Aufstiegs erreicht haben. Die nach Aufstieg erreichte
Vergütungsgruppe
stellt nur die „tatsächliche“, nicht aber die für den Strukturausgleich
relevante „originäre“
Vergütungsgruppe dar.
Beispiel 2:
Ein Büroangestellter, Ortszuschlag der Stufe 2, war vor In-Kraft-Treten des
TVöD aus der VergGr.
VII Fallgruppe 1a BAT, in die er originär eingruppiert worden ist, nach
sechsjähriger Bewährung in
VergGr. VIb Fallgruppe 1b BAT aufgestiegen; am 1. Oktober 2005 ist er mit
39. Lebensaltersstufe in
die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind diejenige Zeilen der
Tabelle maßgeblich, welche
in Spalte 1 die Entgeltgruppe 6 und in Spalte 2 die originäre
Vergütungsgruppe VII BAT ausweisen.
Für in den TVöD übergeleitete ehemalige Angestellte mit einer originären
Eingruppierung in VergGr.
VII BAT sind jedoch keine Strukturausgleiche vereinbart worden. Der
Beschäftigte hat daher auch
keinen Anspruch auf Strukturausgleich.
Da es sich bei der VergGr. VIb nur um die tatsächliche, nicht aber um die
originäre Eingruppierung
handelt, wäre es falsch, folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:
Entg.Gr |
Verg.Gr. |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
6 |
VIb |
ohne |
OZ 2 |
39 |
50 EUR |
Dauerhaft |
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