Ist in Spalte 3 ein Aufstieg von bestimmter
Dauer in die dort genannte höhere Vergütungsgruppe
ausgewiesen, bedeutet dies: Tarifvertraglich erfasst sind Beschäftigten
nur dann, wenn
diese am Stichtag noch in ihrer originären Vergütungsgruppe eingruppiert
sind und der gemäß
Anlage 1a zum BAT aus der Fallgruppe nach altem BAT-Recht bestehende
Bewährungs- bzw.
Fallgruppenaufstieg mit der in Spalte 3 genannten Zeitdauer noch
aussteht. Dabei ist für
die Zuordnung zu Spalte 3 ohne Bedeutung, ob § 8 den nach der
Vergütungsordnung vorgesehenen,
künftigen Aufstieg sichert.
Beispiel 1:
Ein Angestellter, Ortszuschlag der Stufe 1, ist seit dem Jahr 1999 in
VergGr. IIa Fallgruppe 1a BAT
eingruppiert, aus der sich gemäß Anlage 1a zum BAT nach elfjähriger
Bewährung ein Aufstieg in die
VergGr. Ib Fallgruppe 2 BAT ergibt; er ist mit Lebensaltersstufe 35 am
1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe
14 übergeleitet worden.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der
Tabelle Strukturausgleich heranzuziehen,
welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 14 und in Spalte 2 die originäre
Vergütungsgruppe
IIa BAT ausweist. Spalte 3 muss die Zeit des Aufstieges in die VergGr.
Ib BAT in der konkreten Fallgruppe
(hier elf Jahre) enthalten. Die folgenden beiden Spalten bilden die
persönlichen Daten des Beschäftigten
zutreffend ab, so dass er Anspruch auf Zahlung eines dauerhaften
Strukturausgleiches in
Höhe von 50 € monatlich für die Dauer von 5 Jahren hat:
Entg.Gr |
Verg.Gr. |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
14 |
IIa |
Ib nach 11 Jahren |
OZ 1 |
35 |
50 EUR |
für 5 Jahre |
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestehen keine
Bedenken, dass
die Voraussetzungen für einen Strukturausgleich auch angenommen werden,
wenn der in
Spalte 3 genannte Aufstieg am Stichtag bereits erfolgt ist. Auch in
diesen Fällen kommt es
aber nicht auf die erreichte tatsächliche „Vergütungsgruppe nach
Aufstieg“, sondern allein auf
die zu Grunde liegende originäre Eingruppierung an.
Beispiel 2:
Eine technische Angestellte, Ortszuschlag der Stufe 1, war vor
In-Kraft-Treten des TVöD in die
VergGr. III Fallgruppe 2b BAT eingruppiert, in die sie nach
sechsjährigem Aufstieg aus der VergGr.
IVa Fallgruppe 10a BAT aufgestiegen war; sie ist mit Lebensaltersstufe
43 am 1. Oktober 2005 in die
Entgeltgruppe 11 übergeleitet worden.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der
Tabelle heranzuziehen, welche
in Spalte 1 die Entgeltgruppe 11 und in Spalte 2 die originäre
Vergütungsgruppe IVa BAT ausweist.
Spalte 3 muss die Zeit des Aufstieges in die VergGr. III BAT in der
konkreten Fallgruppe (hier sechs
Jahre) enthalten. Die folgenden beiden Spalten bilden die persönlichen
Daten der Beschäftigten zutreffend
ab, so dass sie – trotz vollzogenen Bewährungsaufstiegs – übertariflich
einen dauerhaften
Strukturausgleich in Höhe von 40 € monatlich erhält.
Entg.Gr |
Verg.Gr. |
Aufstieg |
OZ-Stufe |
LASt |
Höhe |
Dauer |
11 |
IVa |
III nach 4, 6, und 8 Jahren |
OZ 1 |
43 |
40 EUR |
Dauerhaft |
Beispiel 3:
Eine Angestellte, Ortszuschlag der Stufe 2, war vor In-Kraft-Treten des
TVöD aus der originären
VergGr. Vc Fallgruppe 1a BAT nach dreijähriger Bewährung in die VergGr.
Vb Fallgruppe 1c BAT
aufgestiegen; sie ist mit Lebensaltersstufe 37 am 1. Oktober 2005 in die
En tgeltgruppe 9 übergeleitet
worden.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der
Tabelle heranzuziehen, welche
in Spalte 1 die Entgeltgruppe 9 und in Spalte 2 die originäre
Vergütungsgruppe Vc – und nicht die
Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg - ausweist. Für die Kombination
„Entgeltgruppe 9 / VergGr. Vc“
ist kein Strukturausgleich vorgesehen. Folglich erhält sie auch
übertariflich keinen Strukturausgleich.
Da es unverändert auf die Kombination von Entgeltgruppe auf Grund
Überleitung und originärer
Eingruppierung ankommt, sind weder die Zeilen „Entgeltgruppe 8/
Vergütungsgruppe Vc“ noch die
Zeilen „Entgeltgruppe 9 / Vergütungsgruppe Vb“ einschlägig.