|
Spalte 4 der Tabelle unterscheidet beim Strukturausgleich nach der Stufe
des Ortszuschlags
nach altem Recht. Maßgeblich ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 die Stufe des
Ortszuschlags, welche
die/der Beschäftigte am 1. Oktober 2005 bei Weitergeltung von BAT/BAT-O
erhalten hätte.
Nicht entscheidend ist, welche Stufe des Ortszuschlags in das
Vergleichsentgelt eingeflossen
ist. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse des
Familienstandes am 1. Oktober
2005 an. Für Fälle, in denen § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O Anwendung
finden würde
(Konkurrenzregelung), gelten die unter Ziff. 5.1 dargestellten
Besonderheiten.
Soweit also noch am 1. Oktober 2005 eine Änderung des Familienstandes
eingetreten ist, die
nach altem Recht im Monat Oktober 2005 zu einem Anspruch auf Ortszuschlag
der Stufe 2
geführt hätte, ist dies beim Strukturausgleich zu berücksichtigen.
Änderungen im Familienstand
nach dem 1. Oktober 2005 wirken sich auf den Anspruch auf Strukturausgleich
nicht
mehr aus. § 29 Abschnitt C Abs. 2 BAT/BAT-O findet keine Anwendung.
Bei einer – bislang nicht bekannten – Änderung des Familienstandes am 1.
Oktober 2005
bzw. im September 2005, die im Monat Oktober 2005 zu einem Anspruch auf
Ortszuschlag
der Stufe 1 statt der bisherigen Stufe 2, z.B. wegen rechtskräftiger
Scheidung im September
2005, oder zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 statt der Stufe 1
geführt hätte,
muss ein daraus folgender Anspruch auf Strukturausgleich von der/dem
Beschäftigten nachgewiesen
werden. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, bei der Feststellung, ob die
Konkurrenzregelung
des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O eingreift (vgl. hierzu nachfolgend
unter Ziff. 5.1.1), auf die bekannten Verhältnisse am 30. September 2005
abzustellen und nur
auf Antrag der/des Beschäftigten den Wegfall der Konkurrenzregelung infolge
Ausscheidens
des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst spätestens mit Ablauf des 30.
September 2005 zu
berücksichtigen. |