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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

3

 

 

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

 

5

 

 

Spalte 4 - "Ortszuschlag Stufe 1, 2 bei In-Kraft-Treten TVÜ"

 

 

 

 

 

 

 

Spalte 4 der Tabelle unterscheidet beim Strukturausgleich nach der Stufe des Ortszuschlags
nach altem Recht. Maßgeblich ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 die Stufe des Ortszuschlags, welche
die/der Beschäftigte am 1. Oktober 2005 bei Weitergeltung von BAT/BAT-O erhalten hätte.
Nicht entscheidend ist, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt eingeflossen
ist. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse des Familienstandes am 1. Oktober
2005 an. Für Fälle, in denen § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O Anwendung finden würde
(Konkurrenzregelung), gelten die unter Ziff. 5.1 dargestellten Besonderheiten.


Soweit also noch am 1. Oktober 2005 eine Änderung des Familienstandes eingetreten ist, die
nach altem Recht im Monat Oktober 2005 zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2
geführt hätte, ist dies beim Strukturausgleich zu berücksichtigen. Änderungen im Familienstand
nach dem 1. Oktober 2005 wirken sich auf den Anspruch auf Strukturausgleich nicht
mehr aus. § 29 Abschnitt C Abs. 2 BAT/BAT-O findet keine Anwendung.


Bei einer – bislang nicht bekannten – Änderung des Familienstandes am 1. Oktober 2005
bzw. im September 2005, die im Monat Oktober 2005 zu einem Anspruch auf Ortszuschlag
der Stufe 1 statt der bisherigen Stufe 2, z.B. wegen rechtskräftiger Scheidung im September
2005, oder zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 statt der Stufe 1 geführt hätte,
muss ein daraus folgender Anspruch auf Strukturausgleich von der/dem Beschäftigten nachgewiesen
werden. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, bei der Feststellung, ob die Konkurrenzregelung
des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O eingreift (vgl. hierzu nachfolgend
unter Ziff. 5.1.1), auf die bekannten Verhältnisse am 30. September 2005 abzustellen und nur
auf Antrag der/des Beschäftigten den Wegfall der Konkurrenzregelung infolge Ausscheidens
des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst spätestens mit Ablauf des 30. September 2005 zu
berücksichtigen.

 

 

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