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Die Spalte 5 „Lebensaltersstufe“ der Tabelle enthält die Stufe, die für
die/den in den TVöD
übergeleiteten Beschäftigten bei Fortgeltung des BAT/BAT-O am 1. Oktober
2005 gegolten
hätte. Bis zur Überleitung vorweggewährte Lebensaltersstufen (§ 27 Abschnitt
C BAT/BATO)
werden berücksichtigt. Da nach § 5 Abs. 4 eine im Oktober 2005 bei
Fortgeltung des bisherigen
Rechts eingetretene Stufensteigerung beim Vergleichsentgelt ohnehin
berücksichtigt
worden ist, ist stets die Stufe maßgebend, mit der die Beschäftigten in den
TVöD übergeleitet
worden sind. Für Beschäftigte, die gemäß § 27 Abschn. A Abs. 8 BAT/BAT-O den
Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächsthöheren
Stufe im September
2005 nur zur Hälfte erhalten haben, ist für den Strukturausgleich die
nächsthöhere
Stufe zu Grunde gelegt (vgl. § 5 Abs. 7). |